Jeder dritte Arbeitnehmer sucht einen Nebenjob - was ist dabei sozial- und arbeitsrechtlich zu beachten?
Immer mehr Arbeitnehmer suchen eine Zweitbeschäftigung zum Hauptjob.

Jeder dritte Arbeitnehmer sucht einen Nebenjob - was ist dabei sozial- und arbeitsrechtlich zu beachten?

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Alles wird teurer: Immer mehr Arbeitnehmer suchen eine Zweitbeschäftigung zum Hauptjob. Worauf müssen Arbeitnehmer achten, die einen Nebenjob suchen? Und darf der Chef einen Nebenjob verbieten?

 

Inhalt

 

Nebenjob-Verbot zählt nicht

Niemand sollte sich von einem Nebenjob-Verbot im Arbeitsvertrag beeindrucken lassen: Firmen dürfen Zweitjobs nicht generell verbieten. Steht ein solches Verbot im Arbeitsvertrag, so ist die Regelung unwirksam.

Wichtig ist jedoch: Der Nebenjob darf die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht verletzen. Anheuern bei der Konkurrenz des Chefs – das geht nicht. Auch nebenher die Kunden des Chefs zu »bedienen«, ist ein absolutes »No-Go«. So wurde ein Rohrleitungsmonteur, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung einer Kundin seines Chefs neue Abflussrohre montiert hatte, fristlos entlassen. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hessen befand (Az. 16 Sa 593/12).

Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber über einen beabsichtigten Nebenjob informieren.

Nebenjob & Steuern: Steuerklasse VI

Wer einen Nebenjob ausübt, muss dem Finanzamt selbst keinerlei Mitteilung machen. Es reicht, dem Nebenjob-Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer zu geben. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber.

Die Zweit-Beschäftigung wird – bei Einkünften über 520 Euro im Monat – nach Steuerklasse VI besteuert. Die Abzüge sind dabei zunächst hoch. Aber: Im Endeffekt wird Job 2 wie Job 1 besteuert. Die zu viel gezahlte Steuer wird im Folgejahr auf Antrag erstattet. Wer will, kann außerdem von vornherein seine steuerlichen Freibeträge, die ansonsten nur beim »Erstjob« berücksichtigt werden, auf beide Jobs verteilen. Der Hinzurechnungsbetrag wird mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag beantragt.

Ein Minijob neben dem Hauptjob ist erlaubt

3,28 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte übten im Dezember 2022 nebenher einen Minijob aus.

Neben einem sozialversicherten Hauptjob ist ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erlaubt, aber nur ein einziger. Dort dürfen bis zu 520 Euro pro Monat sozialabgaben- und steuerfrei kassiert werden. Lediglich 3,6 % für die Rentenversicherung gehen hiervon ab, soweit die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wird.

Aushilfstätigkeit, oder: »kurzfristige Beschäftigung«

Drei Monate lang im Sommer – beispielsweise im Eiscafé – jobben: Solche Jobs gehören in die Schublade »kurzfristige Beschäftigung«. Diese Beschäftigungen sind komplett sozialversicherungsfrei – auch für den Arbeitgeber. Die sozialversicherungsfreie Beschäftigungsdauer beträgt drei Monate innerhalb eines Jahres oder 70 Arbeitstage. Geregelt ist dies in § 115 SGB IV.

Die Drei-Monats-Grenze gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, für den zählt eine Beschäftigung also nur dann als kurzfristig, wenn sie maximal drei Monate dauert.

Die 70-Tage-Grenze gilt bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen. In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nach wie vor nicht an.

Die Regelungen für kurzfristig Beschäftigte gelten für diejenigen, die die Tätigkeiten »nicht berufsmäßig« ausüben. Gemeint ist damit: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die »normalen« Regelungen zur Sozialversicherungspflicht – sofern der Verdienst über 520 Euro im Monat liegt. Angewandt werden die Kurzfrist-Regeln dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Arbeitnehmern mit Nebenjob, Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Steuerlich halten sich die Vorteile einer Aushilfsbeschäftigung für Arbeitnehmer in Grenzen. Die Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte kann zum einen normal aufgrund der elektronisch erhobenen Lohnsteuermerkmale erhoben werden. Wichtig ist dabei insbesondere die Steuerklasse.

Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 25 % des Arbeitslohnes abführen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Aushilfe maximal 18 Arbeitstage hintereinander beschäftigt wird und durchschnittlich nicht mehr als 19 Euro pro Stunde verdient. Zudem darf der Tagesverdienst im Schnitt nicht mehr als 150 Euro betragen (diese Beträge gelten seit Januar 2023). Letzteres ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitsaufnahme »zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird«.

Dreierpack: Hauptjob + kurzfristige Beschäftigung + Minijob

Neben ihrem Hauptjob können Arbeitnehmer sowohl eine kurzfristige Beschäftigung als auch einen Minijob bei anderen Arbeitgebern ausüben. Salopp gesagt: Minijob und kurzfristige Beschäftigung »beißen sich nicht«.

Was gilt bei zwei sozialversicherungspflichtigen Jobs?

Dauerhafte Nebenbeschäftigungen mit Einkünften über 520 Euro sind dagegen – wie der Hauptjob – sozialversicherungspflichtig. Dafür stehen den Doppeljobbern nicht nur für beide Jobs Rentenansprüche zu. Im Krankheitsfall erhalten sie nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung Krankengeld für beide Beschäftigungen.

Geht einer der Jobs verloren, so zahlen die Arbeitsagenturen dafür das sogenannte Teilarbeitslosengeld. Ein Arbeitnehmer mit Kind, der einen Zweitjob mit monatlichen Einkünften von 1.000 Euro brutto verliert, hat zum Beispiel Anspruch auf 456 Euro Teilarbeitslosengeld (Steuerklasse VI, mit Kind) – und das für bis zu sechs Monate.

Wann kommt es zu Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen?

Bei Besserverdienern mit zwei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen kann es passieren, dass die Einkünfte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherungen übersteigen. Das kann insbesondere bei der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung passieren.

Arbeitnehmer haben in solchen Fällen Anspruch auf eine Erstattung der überzahlten Beiträge. Doch diese erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei der Krankenkasse. Dabei reicht es, der Krankenkasse eine E-Mail zu schicken (Versicherungsnummer nicht vergessen). Die Erstattung sollte Anfang des Folgejahres beantragt werden. Bis die Rückzahlung eintrifft, kann es durchaus einige Monate dauern.

Alternative zum Zweitjob: Vollzeit statt Teilzeit

Statt woanders einen Zweitjob aufzunehmen, lässt sich manchmal auch die Arbeitszeit im Hauptjob verlängern – vor allem, wenn beim Arbeitgeber eine freie Vollzeitstelle zu besetzen ist.

Dann muss ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Besetzung der Vollzeitstelle bevorzugt werden. Geregelt ist das in § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Minijobber und andere Teilzeitler haben deshalb gute Karten, wenn sie sich bei ihrem Arbeitgeber auf eine frei werdende Vollzeitstelle bewerben.

Nebenverdienst-Regeln gelten genauso auch für Altersrentner

Die hier geschilderten Regeln gelten auch für Altersrentner. Da die Grenzen für den erlaubten Hinzuverdienst seit 2023 entfallen sind, müssen Betroffene auch die Deutsche Rentenversicherung über eine Beschäftigungsaufnahme nicht informieren.

Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist auch für Altersrentner wichtig, die Beitragsbemessungsgrenzen im Blick zu haben. Wer eine Bruttorente von 2.000 Euro erhält, und »nebenher« eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt von monatlich mehr als 3.000 Euro ausübt, zahlt 2023 insgesamt zu hohe Krankenversicherungsbeiträge, da die Beitragsbemessungsgrenze bei monatlich 4.987,50 Euro liegt.

Wenn Schüler und Studenten jobben

Auch immer mehr Schüler und Studenten verdienen sich einige Extra-Euro mit einem Nebenjob. Vor allem in den Schul- und Semesterferien wird eine Frage aktuell: Wie behandeln Finanzamt und Sozialversicherung den Verdienst?

Nur wenn Sie die Antwort kennen, können Sie dafür sorgen, dass möglichst viel von dem hart verdienten Lohn in der eigenen Tasche landet und beim Kindergeld nichts anbrennt.

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(AI)

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