Doppelter Haushalt beendet: Miete kann trotzdem Werbungskosten sein
Steuererklärung & Werbungskosten: Job gekündigt – Miete am Arbeitsort trotzdem als Werbungskosten und doppelte Haushaltsführung absetzen.

Doppelter Haushalt beendet: Miete kann trotzdem Werbungskosten sein

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Job gekündigt, weiter geht's – nur wo? Wer eine doppelte Haushaltsführung beendet, aber für die Wohnung am bisherigen Arbeitsplatz noch Miete zahlt, kann die Kosten in der Steuererklärung angeben.

Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor, das entschied: Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden (Urteil vom 12.6.2019, Az. 7 K 57/18 E).

Das war die Ausgangslage des Streits: Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsstelle in Berlin, der Lebensmittelpunkt lag aber weiterhin in Nordrhein-Westfalen. So weit war auch das Finanzamt noch einverstanden. Dem Arbeitnehmer wurde dann allerdings von Seiten des Arbeitgebers zum 31. August gekündigt. Der jetzt Beschäftigungslose behielt seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Er fand dann schließlich zum 1. Januar eine Stelle in Hessen und kündigte seine Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29. Februar.

Das Finanzamt rechnete jedoch ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende August und erkannte die Mietkosten nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung an – also bis einschließlich November. Der Arbeitnehmer wollte auch die Miete für Dezember noch steuerlich als Werbungskosten anerkannt bekommen.

Die Richter aus Münster stimmten ihm zu. Sie erklärten, dass die Miete für Dezember zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst gewesen sei, es handele sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten, da ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar sei. Zu dieser Auffassung kamen sie, weil sich der Arbeitnehmer weiterhin (auch) auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt hatte. Hätte er sich nur auf Stellen außerhalb Berlins beworben, wäre der Streit sicher anders ausgegangen.

(MB)

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