Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
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Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit bleiben steuerfrei, auch wenn sie erst nach Renteneintritt ausgezahlt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde: Der Ehemann war bis Juli 2015 in Altersteilzeit tätig und erhielt neben seinem Arbeitsentgelt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag.
Im Jahr 2017, also nach seinem Renteneintritt, erhielt er eine Auszahlung aus einem Unternehmensprogramm, die teilweise als Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeit berechnet wurde.
Das Finanzamt besteuerte den gesamten Betrag als Arbeitslohn, während das Ehepaar den Aufstockungsbetrag als steuerfrei geltend machte.
BFH: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt
Das erstentscheidende Finanzgericht entschied, dass der Aufstockungsbetrag steuerfrei ist, auch wenn er nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt wurde. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Zeitraum der Altersteilzeit erfüllt waren. Dieser Entscheidung stimmt der BFH zu.
Der Zweck der Steuerbefreiung ist es, Anreize für eine vorzeitige Reduktion der Arbeitszeit zu schaffen, was hier gegeben war (BFH-Beschluss vom 24.10.2024, Az. VI R 4/22).
Altersteilzeit nach § 3 Nr. 28 EStG, Aufstockung & Besteuerung
Für Altersteilzeit, Aufstockungsbeträge und deren Steuerfreiheit gelten folgende Voraussetzungen:
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Altersteilzeitvereinbarung: Der Arbeitnehmer muss eine Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen haben, die auf einem Tarifvertrag, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Individualvereinbarung basiert.
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Aufstockungsbetrag: Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufstocken. Diese Aufstockung kann auch weitere Entgeltbestandteile umfassen, die nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen.
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Persönliche Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) erfüllen, das heißt, er darf noch nicht im Ruhestand sein.
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Zeitraum der Altersteilzeit: Die Steuerfreiheit gilt für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer in Altersteilzeit tätig ist. Der Aufstockungsbetrag muss für diesen Zeitraum geleistet werden, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt.
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Keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich: Es ist nicht erforderlich, dass die Altersteilzeit nach § 4 AltTZG durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers erlischt oder nicht besteht.
Die Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die Steuerbefreiung nur für Arbeitnehmer gilt, die tatsächlich in Altersteilzeit tätig sind und deren Arbeitsentgelt entsprechend aufgestockt wird.
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(MB)