Wenn Rentner hinzuverdienen: Nicht nur das Finanzamt schlägt zu
Was kommt für weiterarbeitende Frührentner netto heraus?

Wenn Rentner hinzuverdienen: Nicht nur das Finanzamt schlägt zu

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Vielleicht haben Sie auch schon daran gedacht oder haben gerade damit angefangen: weiterarbeiten und zugleich vorzeitig die Rente erhalten, ohne dass diese mit dem Verdienst verrechnet wird.

Seit Anfang des Jahres geht dies leichter, weil Ruheständler schon vom 63. Lebensjahr an unbegrenzt Haupt- oder Nebeneinkünfte beziehen können, ohne dass von ihrer vorgezogenen Altersrente deshalb etwas abgezogen wird. Erste Berechnungen zeigten: Unterm Strich kann dies Erwerbstätigen, die vorzeitig in Rente gehen können, im Laufe ihres Lebens mehrere Zehntausend Euro an Rente zusätzlich bringen.

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Hier war aber immer von Bruttobeträgen die Rede. Doch, Sie wissen ja, auch die Rente ist steuerpflichtiges Einkommen, das im Prinzip der Einkommensteuer unterliegt. Kommt nun ein Hinzuverdienst obendrauf, werden für die Berechnung der Steuer der steuerpflichtige Teil der Rente plus das zu versteuernde Gehalt, bei Freiberuflern der zu versteuernde Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zusammengezählt.

Was aber kommt für weiterarbeitende Frührentner netto dann noch heraus? Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat für Arbeitnehmer nachgerechnet. Das Ergebnis ist keine Überraschung: Die Steuer- und Abgabenlast kann je nach Rentenhöhe, Gehalt und Familienstand steigen, und das teilweise beträchtlich.

Zunächst sei noch einmal daran erinnert: Die Besteuerung des Renteneinkommens wurde seit dem Jahr 2005 schrittweise von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Dabei erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Altersrente mit jedem Jahr späteren Rentenzugangs.

Beispiel:

Bei einem Renteneintritt im Jahr 2023 beträgt der steuerliche Freibetrag nur noch 17 % der gesetzlichen Jahresrente und wird auch für die Folgejahre nicht mehr erhöht. Das bedeutet auch, und das ist vielen (zukünftigen) Ruheständlern vermutlich noch nicht bewusst, dass jede spätere Rentenerhöhung vollständig steuerpflichtig ist. Die Folge: Mit dem Renteneinkommen ist der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer (2023: Singles 10.908 Euro, Verheiratete: 21.816 Euro) oft bereits ausgeschöpft, somit unterliegt der Hinzuverdienst vollständig der Einkommensteuer.

Wenn Sie neben der Rente arbeiten und dadurch Ihr Einkommen erhöhen, zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer, die Sie für Ihren Zusatzjob zahlen müssen, gleich ein.

Bei der Rente ist das anders. Hier werden zwar in der Regel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente einbehalten, nicht aber die Steuern. Und da sich durch die zusätzliche Einnahmen Ihr Gesamteinkommen erhöht, fallen häufig auch höhere Steuern an. Das bedeutet, dass Sie als Frührentnerin oder Frührentner auf jeden Fall einmal im Jahr eine Steuererklärung abgeben müssen.

Hinzu kommt: Bei vorzeitigem Rentenbezug bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Sie, wenn Sie gleichzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, alle Sozialbeiträge auf die Arbeitseinkünfte weiter leisten – also Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Immerhin erwerben Sie damit aber auch zusätzliche Rentenansprüche.

Wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und eine gesetzliche Altersrente beziehen und weiter sozialversicherungspflichtig angestellt arbeiten, sind Sie als Arbeitnehmer von den Beiträgen der Rentenversicherung befreit. Sie müssen dann selbst keine Beiträge mehr in die Rentenkasse zahlen, Ihr Arbeitgeber aber schon, ohne dass dies nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Einfluss auf Ihre Rentenhöhe hat.

Sie können Ihrem Arbeitgeber aber mitteilen, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter auch eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rente, und zwar nicht nur durch Ihre eigenen Beiträge, sondern auch durch die Ihres Arbeitgebers.

Beispiel:

Die Deutsche Rentenversicherung gibt dafür folgendes Beispiel:

Eine Rentnerin lebt in den alten Bundesländern und hat im Dezember 2022 die Regelaltersgrenze erreicht. Sie erzielt vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 neben ihrer Rente ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe des halben Durchschnittsverdienstes, das sind 1.797,59 Euro. Durch ihre eigenen Beiträge und die ihres Arbeitgebers in Höhe von insgesamt etwas mehr als 4.000 Euro im Jahr erhöht sich ihre monatliche Rente nach heutigen Werten zum 1.7.2024 um 19,63 Euro im Monat.

Was ergeben nun aber die Beispielrechnungen des IW für Singles und Ehepaare? (Der Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt dabei jeweils 1,3 %, Beginn des Rentenbezugs ist immer im Jahr 2023.)

Bei Alleinstehenden

Dabei wird unterstellt, dass eine alleinstehende Person, die Frührente bezieht und als Arbeitnehmer tätig ist, kein Wohngeld bekommt. »Der Wegfall von Wohngeld reduziert tendenziell die Attraktivität einer Weiterbeschäftigung über die hier ausgewiesenen Abgabenbelastungen hinaus«, heißt es dazu in der IW-Studie. Weitere Einkommensquellen im Alter wie Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen werden ebenfalls ausgeschlossen.

  • Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze liegt die Belastung des Arbeitseinkommens mit Sozialabgaben und Steuern bereits bei einem Renteneinkommen von 15.000 Euro im Jahr und einem Hinzuverdienst von 25.000 Euro bei 38,4 %. Ohne Renteneinkommen würde die Abgabenlast auf das Arbeitseinkommen nur bei 26,6 % liegen.

  • Würde die Rente sich auf 15.000 Euro pro Jahr belaufen und der Hinzuverdienst als Arbeitnehmer auf brutto 50.000– Euro, steigt die Belastung des Arbeitseinkommens mit Abgaben bereits auf mehr als 40 %. Das gilt auch für ein Renteneinkommen von 20.000 Euro und einem Bruttoarbeitseinkommen von 25.000 Euro.

  • Bei einer Rente von jährlich 25.000 Euro und einem Hinzuverdienst von 100.000 Euro brutto würden hingegen die durchschnittlichen Abgaben auf das Zusatzeinkommen bereits 46 % betragen. »Obwohl für das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen die Sozialabgaben nicht mehr steigen, wird der Solidaritätszuschlag fällig, der die Gesamtbelastung weiter erhöht«, heißt es dazu in der Studie.

Bei Ehepaaren

  • Erste Fallkonstellation: Die Frau bezieht noch keine Rente und arbeitet Teilzeit, der Mann bezieht Rente und arbeitet weiter. Ein Arbeitseinkommen von 25.000 Euro bei einer Rente von 15.000 Euro und einem Teilzeit-Einkommen der Frau von brutto 20.000 Euro wird mit fast 38 % belastet. Bei höheren Einkommen liegt die Abgabenlast auf den Hinzuverdienst bei fast 40 %. Hier steigt die Belastung mit Abgaben langsamer als bei einer alleinstehenden Person. Das liegt, so das IW, am Ehegattensplitting, »das für den Erstverdiener den Grenzsteuersatz reduziert«.

  • Zweite Fallkonstellation: Nun arbeitet die Frau weiter und bezieht zugleich eine Rente. Der Mann ist bereits im Ruhestand, hat aber kein Zusatzeinkommen.

Bei einem geringen Renteneinkommen der Frau (z.B. durch Kinderbetreuungsauszeiten, Pflege- und Teilzeitarbeit, geringem Verdienst) von 10.000 Euro und einer Rente des Manns von 15.000 Euro läge die Abgabenbelastung eines Arbeitseinkommens von brutto 25.000 Euro mit 32,5 % noch relativ niedrig. Liegt das Renteneinkommen des Mannes höher, zum Beispiel bei 25.000 Euro, steigt die Abgabenlast auf das Arbeitseinkommen hingegen wiederum auf fast 38 %.

Hat die Frau einen Rentenanspruch von 10.000 Euro, der Mann von 25.000 Euro, und die Frau verdient im Jahr 50.000 Euro hinzu, steigt die Abgabenlast auf den Zusatzverdienst laut den IW-Berechnungen leicht auf genau 39 %.

Auf den ersten Blick erstaunlich ist nun, was passiert, wenn beide 25.000 Euro Rente beziehen und die Frau trotzdem 50.000 Euro hinzuverdient: Dann sinkt die Abgabenlast auf das Arbeitseinkommen wieder auf 38,2 %. »Der Grund ist, dass bereits vorher recht hohe Steuern gezahlt werden, die durch die Abzugsfähigkeit der Sozialbeiträge auf das Arbeitseinkommen gemindert werden«, heißt es in der IW-Studie.

Frührentner, die noch zusätzlich Geld verdienen wollen, können ihre Abgabenlast auch geschickt begrenzen bzw. unabhängig von ihrer Rente steuerfrei Geld hinzuzuverdienen. Dies geht mithilfe eines Minijobs, der in der Regel für den Arbeitnehmer steuerfrei ist. Dabei darf das Monatsgehalt höchstens bei 520 Euro liegen. Die Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber, damit die Einnahmen aus dem Minijob nicht vom Arbeitnehmer versteuert werden müssen.

Beispiel:

Ein fußballbegeisterter Rentner trainiert diverse Jugendmannschaften in einem Verein in den alten Bundesländern. Die Regelaltersgrenze hat er im Dezember 2022 erreicht, er erhält deshalb bereits seine Altersrente. Für seine Trainertätigkeit bekommt er vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 zusätzlich 520 Euro im Monat als Minijobber. Die 520 Euro im Monat bleiben dann steuerfrei. Auf das Minijob-Gehalt hat er neben seinem Arbeitgeber auch selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 224,64 Euro gezahlt, monatlich sind das 18,72 Euro. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung würde sich dadurch die Rente des Fußballtrainers vom 1.7.2024 an nach heutigen Werten um 5,68 Euro monatlich erhöhen (Stand: Januar 2023). »Bereits nach etwas mehr als drei Jahren hat sich die Beitragszahlung damit schon gelohnt«, so die DRV.

Steuerfrei hinzuverdienen geht außerdem mithilfe eines Ehrenamts, für das es eine kleine Aufwandsentschädigung gibt. So dürfen Ehrenamtler mit ihrem Ehrenamt steuerfrei 70 Euro im Monat dazuverdienen. Bezahlte Übungsleiter oder Leiterinnen haben Anspruch auf die Übungsleiterpauschale. Mit ihr ist ein steuerfreier Hinzuverdienst von höchstens 250 Euro im Monat möglich.

(AI)

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