Was tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?
Minijobber haben Anspruch auf den vorgeschriebenen Mindestlohn.

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?

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Auf die Zahlung des Mindestlohns haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch. Sie müssen dessen Einhaltung einfordern, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Mindestlohn-Regeln hält. Das ist vor allem bei Minijobs ein wichtiges Thema.

Seit Oktober 2022 gelten höhere Mindestlohnsätze und höhere Geringfügigkeitsgrenzen für Minijobs. Der Mindestlohn beträgt nun 12,– € für eine Arbeitsstunde, die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 520,– €. In diesem monatlichen Rahmen können Minijobber jetzt bloß noch maximal 43 Stunden und 20 Minuten arbeiten.

Bei monatlich 44 Arbeitsstunden wird diese Grenze überschritten. Dann würde sich ein Bruttomonatslohn von 528,– € ergeben. Das sind 8,– € mehr als bei einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt. Aus dem Minijob würde dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Wie erfolgt die Anpassung der Arbeitszeit bei Minijobs?

Genau diese Gefahr der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs droht vielen Minijobbern seit ein paar Monaten. Ein Großteil der Arbeitgeber wird die jeweiligen Arbeitszeitanpassungen vornehmen – genau wie vom Gesetzgeber vorgesehen.

Mitunter werden jedoch einige Arbeitgeber versuchen, die Neuregelungen unterlaufen, indem sie entweder den Mindestlohn nicht gewähren oder lediglich auf dem Papier die Arbeitszeiten verändern, aber tatsächlich unveränderte Arbeitsleistungen verlangen.

Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und damit selbstverständlich auch für geringfügig Beschäftigte. Für Minijobber gibt es beim Arbeitsrecht keine Sonderregelungen. Sie haben beispielsweise Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr und auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Der Zusammenhang zwischen Mindestlohn und vereinbarter Arbeitszeit ist gerade bei Minijobs offensichtlich. Die Kontrolle der Arbeitszeit ist somit bei jeder Anpassung des Mindestlohns ein wichtiges Thema.

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Wer kontrolliert die Arbeitszeiten?

Der Arbeitgeber hat ausdrücklich die Pflicht, über die Arbeitsstunden Buch zu führen. Die Aufzeichnungen werden auch von der Sozialversicherung geprüft. In Betrieben, in denen es keine elektronische Zeiterfassung gibt, ist diese Aufzeichnung manipulationsanfällig.

Minijobber sollten daher selbst ebenfalls über ihre Arbeitszeit Buch führen und ihre Aufzeichnungen, wenn möglich, auch von Kollegen bestätigen lassen. Dann kann später die Zahlung des Mindestlohns noch immer rückwirkend eingeklagt werden, und zwar auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses rückwirkend für die letzten drei Jahre.

Für die Mindestlohnregelung gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch – und diese beträgt drei Jahre. Tarifliche Ausschlussfristen gelten für den Mindestlohn nicht. Um den Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, braucht man aber vernünftige Aufzeichnungen und möglichst auch Zeugen.

Ist die Geltung des Mindestlohns ausschließbar?

Manche Arbeitgeber werden unter Umständen versuchen, die Geltung des Mindestlohns vertraglich auszuschließen.

Eine solche Vereinbarung ist aber noch nicht einmal das Papier wert, auf dem sie steht. § 3 Mindestlohngesetz regelt nämlich: »Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam«.

Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

Der Mindestlohn gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Sogar Zeitungszusteller, die jahrzehntelang davon ausgeschlossen waren, bekommen seit 2018 den vollen gesetzlichen Mindestlohn.

Doch es gibt weiterhin einige Ausnahmen: Keinen Mindestlohn erhalten Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter, Langzeitarbeitslose, Freiberufler und Selbstständige. Seit dem 1.1.2020 gibt es jedoch eine eigene Mindestvergütung für Auszubildende.

(MS)

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