Starkregen: Versicherungsschutz greift allein bei Überschwemmung
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Hausbesitzer tun gut daran, für Schäden, die durch Starkregen verursacht sind, einen Versicherungsschutz sicherzustellen, denn dass wegen des Klimawandels Starkregen zunimmt, erscheint Experten und Versicherern als wahrscheinlich.
Aufpassen müssen dabei nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg Versicherte, deren Haus auf einem abschüssigen Grundstück steht. Fließt der Starkregen dann nämlich – der Neigung des Grundstücks folgend – direkt ins Haus, ohne zunächst eine Überschwemmung des Grundstücks zu verursachen, so handelt es sich nicht um einen Überschwemmungsschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen (Az. 11 U 213/20).
Im Juli 2017 sind laut Deutschem Wetterdienst "extreme Niederschläge gefallen, sowohl eher kleinräumige und intensive Starkregen als auch die gerade zu Ende gegangenen extremen unwetterartigen Dauerregen". Betroffen war unter anderem auch Brandenburg. Über die Folgen eines solchen Starkregenereignisses und die Versicherungshaftung wurde vor dem Oberlandesgericht Brandenburg gestritten. Dass es damals Starkregen gegeben hat und dass in diesem Zusammenhang auch Schäden entstanden sind, war unstrittig.
Keine Einigkeit bestand dagegen darüber, ob die Schäden am Haus der Klägerin (verquollene Holztüren von Kellerräumen, gequollener Laminatboden in der Einliegerwohnung etc.) in deren Wohngebäudeversicherung abgesichert sind. Die Versicherung stritt dies ab, die Versicherte bezog sich dagegen darauf, dass im Versicherungsschein von einer Absicherung bei Starkregen die Rede sei.
Was verstehen die Versicherer unter einer Überschwemmung?
Beide Gerichtsinstanzen, die sich mit der Sache beschäftigten – das Landgericht Cottbus und das OLG Brandenburg – stellten sich auf die Seite der Versicherung. Zwar tauche im Versicherungsschein der Begriff Starkregen auf, versichert sei aber nicht der Starkregen selbst – der für sich genommen ja Gebäude normalerweise nicht schädige –, sondern die Folgen von Starkregen, also Überschwemmungen. Eine Überschwemmung habe es allerdings auf dem Grundstück der Klägerin nicht gegeben, vielmehr sei auf dem abschüssigen Grund der Regen einfach in den Keller gelaufen.
Das OLG befand, ein versicherter Überschwemmungsschaden setze zwar nicht voraus, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, es sei jedoch erforderlich, "dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln". Genau das sei im entschiedenen Fall nicht passiert.
Zudem befand das Gericht: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins bildeten die Anlagen zum Versicherungsschein die Vertragsgrundlage. Und in den Anlagen sei nicht von Starkregen, sondern lediglich von Überschwemmungsschäden die Rede.
In Sachen Starkregen dürften sich die Vertragsunterlagen aller Versicherer ähneln. Schon logisch ist kaum denkbar, dass der Starkregen selbst versichert ist. Versichert sind immer die Folgen des Starkregens. Insoweit ist Hausbesitzern, deren Grundstück abschüssig ist, anzuraten, dafür zu sorgen, dass Regenmassen so abgeleitet werden, dass das Gebäude nicht beeinträchtigt wird.
(MS)