Haftung
Im Steuerrecht bezieht sich die Haftung auf das Eintreten für fremde Steuerschulden.
Hierbei kommt es zur Erweiterung des Steuerschuldverhältnisses, denn nunmehr kann neben dem Steuerschuldner auch der Haftungsschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Im Steuerrecht werden folgende Haftungstatbestände unterschieden:
-
Haftung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Geschäftsführer, Vorstände) aufgrund von grober oder fahrlässiger Pflichtverletzung;
-
Haftung des Steuerhinterziehers: vorausgesetzt wird die Täterschaft oder die Teilnahme an der Steuerhinterziehung
-
Haftung der Betriebsübernehmer: der Erwerber eines Betriebs haftet für die Steuerschulden;
-
sonstige Haftungstatbestände. Hierzu gehören: Haftung des Vertretenen, Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit, Haftung bei Organschaft, Haftung des Eigentümers von Gegenständen, Sachhaftung.
Zahlreiche Haftungstatbestände ergeben sich aus den einzelnen Steuergesetzen. So wird im Einkommensteuergesetz die Haftung des Ausstellers für eine unrichtige Spendenquittung festgeschrieben, die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer, die Haftung des Schuldners für Vergütungen nach § 50a Abs. 5 EStG sowie für die Aufsichtsratsvergütungen.
Im Erbschaftsteuergesetz wird festgeschrieben, wer für die Erbschaftsteuer haftet und im Grundsteuergesetz, wer für die Grundsteuer haftet. Des Weiteren sind zivilrechtliche Haftungstatbestände in den Einzelgesetzen (AktG, GmbHG, HGB, BGB, GenG) zu beachten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 69 AO
§ 71 AO
§ 75 AO

STEUEReasy (Steuerjahr 2024)
Einfache Handhabung für einfache Steuerfälle - easy eben! Die Software bietet zuverlässig zum kleinen Preis, was für eine einfache Steuererklärung nötig ist. Der “rote Faden” navigiert Sie intuitiv und mit wenig Aufwand durch die Erklärung.