Rürup-Rente: Steuersparmodell zum Jahresende
Altersvorsorge bringt große Steuervorteile vor allem für Selbstständige und Freiberufler.

Rürup-Rente: Steuersparmodell zum Jahresende

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In den letzten Wochen bis Weihnachten können Sie Ihre Steuerlast für das Jahr 2021 gezielt senken, indem Sie Ihre Altersvorsorge ausbauen.

Wer in seine Altersvorsorge investiert und Beiträge in eine Rurüp-Rente leistet, kann im Jahr 2021 maximal 25.787,- € (Ledige) bzw. 51.574,- € (Verheiratete oder Verpartnerte) investieren und davon 92 % als Sonderausgaben steuerlich abziehen, also maximal 23.724,- €/47.448,- € (ledig/zusammen veranlagt).

Nicht nur Selbstständige können Steuern sparen

Die im Jahr 2005 eingeführte Rürup-Rente richtet sich insbesondere an die Selbstständigen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und daher auch keinen direkten Anspruch auf die staatlichen Zulagen für die Riester-Rente haben.

Für Selbstständige bietet die Rürup-Rente oft die einzige Möglichkeit einer staatlich geförderten Altersvorsorge. Nur ganz wenige selbstständig Tätige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente zahlen nur wenige Selbstständige.

Freiberufler wie Ärzte, Apotheker, Anwälte, Architekten, Steuerberater oder Notare gehören fast immer einem berufsständischen Versorgungswerk an und sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Der Schluss, die Rürup-Rente käme bloß für Selbstständige und Freiberufler infrage, nicht dagegen für Arbeitnehmer und Beamte, ist aber falsch: Die Rürup-Rente steht allen Erwerbstätigen offen. "Riestern" können lediglich Arbeitnehmer und Beamte, "Rürupen" aber jeder.

Ratgeber Die Rentenlücke schließen und Der kleine Rentenratgeber mit ausführlichen Informationen und weiteren Tipps zur Rürup-Rente und zu den sonstigen Renten.

Basis-Rente der ersten Altersvorsorge-Schicht

Da der Rürup-Vertrag nicht gekündigt werden kann und auch keine Kapitalauszahlung vorsieht, gehört sie wie die gesetzliche Rente zur Basisversorgung in der ersten Schicht der Altersvorsorge.

Für die Basis- bzw. Rürup-Rente gelten die exakt gleichen Steuerregeln wie für die gesetzliche Rente, also z.B. der steuerliche Höchstbetrag im Jahr 2021 von 25.787,– € bzw. 51.574,– € für Altersvorsorgeaufwendungen bei Alleinstehenden bzw. zusammen veranlagten Verheirateten gem. § 10 Abs. 3 EStG.

Die Rürup-Rente ist wie die gesetzliche Rente eine reine Leibrente, die bis ans Lebensende des Rentners gezahlt wird. Im Unterschied zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rente ist sie jedoch kapitalgedeckt. Das heißt, die monatlich oder jährlich gezahlten und nach Abzug der Kosten angelegten Rürup-Beiträge wandern in einen Kapitalstock (Rürup-Kapital), aus dem bei Rürup-Rentenversicherungen oder Rürup-Fondssparplänen dann die lebenslange Rürup-Rente geleistet wird.

Die Rürup-Rente kann bei ab 2012 abgeschlossenen Verträgen bereits mit 62 Jahren beginnen, also auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze von z.B. 67 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beginn kann prinzipiell auch über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden, sodass auch noch Rentner Rürup-Beiträge zahlen können. Einige Anbieter legen einen spätesten Rentenbeginn fest, der meist beim 67. Lebensjahr liegt.

Steuerregeln wie bei der gesetzlichen Rente

Was die Besteuerung betrifft, bietet das Drei-Schichten-Modell, das dem Alterseinkünftegesetz von 2005 zugrunde liegt, eine gute Orientierung. Die Rürup-Rente gehört zu ersten Schicht der Altersvorsorge. In dieser ersten Schicht (gesetzliche Rente, berufsständische Rente und Rürup-Rente) erfolgt eine schrittweise Erhöhung des steuerfreien Anteils in der Beitragsphase und des steuerpflichtigen Anteils in der Rentenphase.

Die gezahlten Beiträge sind zwischen 60 % im Jahr 2005 und 100 % ab 2025 im Rahmen des steuerlichen Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG steuerlich abzugsfähig. Andererseits werden die Renten in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn zwischen 50 % (Rentenbeginn im Jahr 2005) und 100 % (Rentenbeginn ab 2040) besteuert.

Im Jahr 2021 liegt der steuerlich abzugsfähige Anteil des Rürup-Beitrags z.B. bereits bei 92 %, während der steuerpflichtige Anteil der Rürup-Rente bei Rentenbeginn im Jahr 2021 noch bei 81 % verharrt. Diese Asymmetrie eröffnet steuerliche Vorteile für eine Rürup-Sofortrente gegen Einmalbeitrag. Wer im Jahr 2021 z.B. 20.000,– € auf einen Schlag in eine klassische Rürup-Rentenversicherung einzahlt, kann 92 % davon und somit 18.400,– € steuerlich abziehen. Andererseits müsste er eine ab Dezember 2021 beginnende Rürup-Rente in Höhe von z.B. 800,– € im Monat nur zu 81 % und damit in Höhe von 648,– € versteuern. Per saldo wären also 17.752,– € steuerlich im gleichen Jahr abziehbar.

Steuerlicher Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen

Gefördert wird die Rürup-Rente durch Steuervorteile im Rahmen des § 10 EStG. Zu den steuerlich besonders begünstigten Aufwendungen der ersten Schicht der Altersvorsorge zählen:

→ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

→ Beiträge für eine private Rürup-Rente,

→ Beiträge für berufsständische Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen, und

→ Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen.

Der Höchstbetrag der steuerlich absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen von 25.787,– € für Alleinstehende bzw. 51.574,– € für Verheiratete im Jahr 2021 steigt ab 2022 weiter, an sofern Gesamtbeitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung weiter steigen. Der Höchstbetrag für steuerlich abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen wird also dynamisiert.

Wichtig: Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern vermindert sich der steuerliche Höchstbetrag um den Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. um bis zu 15.847,20 € (= 18,6 % von 85.200,– € Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West) im Jahr 2021. Ähnliches gilt für nicht sozialversicherungspflichtige Beamte, bei denen ein fiktiver Beitrag von 18,6 % des Jahresbruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost von 80.400,– € abgezogen werden muss. Freiberufler müssen den Gesamtbeitrag zur berufsständischen Versorgung vom steuerlichen Höchstbetrag abziehen.

Der verbleibende Höchstbeitrag (also der Höchstbeitrag nach Abzug von tatsächlichen oder fiktiven Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. nach Abzug von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung) kann für freiwillige Beiträge zur Rürup-Rente oder zur gesetzlichen Rente genutzt werden. Er ist ab dem Jahr 2025 steuerlich voll abzugsfähig. Im Jahr 2021 sind es 92 % und in den Jahren 2022 bis 2024 bereits 94 bis 98 %.

Besteuerungsanteil der Rürup-Rente

Die Rürup-Rente wird genauso besteuert wie die gesetzliche Rente. Wer die Rürup-Rente oder gesetzliche Rente z.B. ab 2022 bezieht, muss 82 % der Bruttorente versteuern. Anschließend steigt der Besteuerungsanteil jedes Jahr um jeweils einen Prozentpunkt bis zu 100 % bei Rentenbeginn ab 2040. Rürup-Renten und gesetzliche Renten werden also beim Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 voll besteuert. Von der Jahresbruttorente wird lediglich eine jährliche Werbungskostenpauschale von 102,– € abgezogen.

Laufende Rentenerhöhungen, die sich bei der dynamischen Rürup-Rente sowie bei der gesetzlichen Rente infolge Rentenanpassungen am jeweiligen 1. Juli eines Jahres ergeben, sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn ab 2040 werden sowohl die anfängliche Rürup-Rente oder gesetzliche Rente als auch sämtliche darauf folgenden Rentensteigerungen voll besteuert. Die Steuerregeln für die Rürup-Rente sind denen bei der gesetzlichen Rente vollständig nachgebildet und somit im Prinzip bis auf die folgende Besonderheit identisch.

Lediglich für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen aufgebracht werden, gilt eine Sonderregelung. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist immer steuerlich voll abzugsfähig. Dadurch steigt der Besteuerungsanteil für den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von anfangs 20 % im Jahr 2005 in jährlichen Schritten von vier Prozentpunkten auf z.B. 60 % im Jahr 2015 oder 80 % im Jahr 2020 (statt 90 % für Rürup-Beiträge und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente) und bis auf 100 % in 2025 an. Erst ab 2025 sind alle Rürup-Beiträge sowie Pflichtbeiträge und freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rente zu 100 % steuerlich abzugsfähig.

Sind Sie Arbeitnehmer, jünger als 50 Jahre, gesetzlich krankenversichert und zählen Sie zu den Höherverdienern mit einer hohen Steuerprogression in der Aktivphase, kann die klassische Rürup-Rente für Sie interessant sein. Dies gilt mit Einschränkungen auch für jüngere Beamte, Freiberufler und Selbstständige, falls sich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente wegen der ab 2025 steigenden Beitragssätze und des gleichzeitig sinkenden Rentenniveaus künftig weniger lohnen werden.

Wann lohnt sich eine Rürup-Rente?

Für wen sich die Rürup-Rente tatsächlich rechnet und wer davon besonders profitieren kann, hängt von mehreren Kriterien ab. Eine pauschale Antwort kann es nicht geben. Wie so häufig kommt es immer auf die Beurteilung im Einzelfall an.

Sechs Kriterien zur Prüfung, ob sich die Rürup-Rente für Sie lohnt

(1) Beruflicher Status: rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder nicht-rentenversicherungspflichtige Beamte, Freiberufler und Selbstständige. Frage: Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig oder nicht?

(2) Wirtschaftliche Entwicklung: Lohnsteigerungen oder Zins- und Kursniveau am Kapitalmarkt. Frage: Setzen Sie mehr auf Lohnzuwächse oder mehr auf Zins- und Aktienkurssteigerungen?

(3) Zinsanlagen oder Aktienfonds: Geldwertanlagen (z.B. Anleihen) oder Sachwertanlagen (z.B. Aktien und Immobilien). Frage: Setzen Sie mehr auf die klassische Rürup-Versicherung mit Zinsanlagen, die fondsgebundene Rürup-Versicherung oder den Fondssparplan mit Aktienfonds bzw. Aktien-ETFs?

(4) Alter: Jüngere (z.B. 35 bis 49 Jahre alt) oder Ältere (ab 50 Jahre). Frage: Sind Sie noch relativ jung (unter 50) oder schon älter (50plus)?

(5) Einkommen: hohes, mittleres oder niedriges zu versteuerndes Einkommen bzw. Spitzen-, Höher- oder Durchschnittsverdiener. Frage: Erzielen Sie ein relativ hohes Einkommen oder nicht?

(6) Individuelle Steuerprogression bzw. Grenzsteuersatz: hoch, mittel oder niedrig bzw. Vergleich von Grenzsteuersatz in Aktivphase und Rentenphase. Frage: Haben Sie einen hohen Steuersatz oder nicht?

Argumente für die Rürup-Rente

Die Rürup-Rente kann sich für Sie lohnen, wenn Sie zu einer der folgenden beiden Gruppen zählen:

→ Jüngere (unter 50 Jahre alt, also im Jahr 2021 ab Jahrgang 1972), höher verdienende und hoch besteuerte Erwerbstätige, die mehr auf künftige Kurssteigerungen bei Aktien setzen als auf Lohnsteigerungen.

→ Ältere (50- bis 59-Jährige, also Jahrgänge 1962 bis 1971 im Jahr 2021) und kurz vor oder schon im Ruhestand stehende Senioren (ab 60 Jahre alt, also Jahrgänge bis 1961 im Jahr 2021) mit hohem Einkommen und hoher Steuerprogression, die für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente (Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen oder freiwillige Beiträge als Nicht-Pflichtversicherte) nicht infrage kommen.

Ob Sie der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente künftig mehr zutrauen als der kapitalgedeckten Rürup-Rente, ist fast schon eine Glaubensfrage. Die euphorischen Befürworter einer kapitalgedeckten Rente, die jahrelang zu Unrecht den Niedergang der gesetzlichen Rente herbeigeredet haben, mussten angesichts der seit 2010 anhaltenden Niedrigzinsphase deutlich Federn lassen.

Argumente gegen die Rürup-Rente

Wer seine Entscheidung pro oder kontra Rürup-Rente allein unter dem Gesichtspunkt möglicher hoher Steuerersparnisse trifft, verstößt gegen die Grundregel: Nicht nur nach Steuern steuern. Am Anfang Ihrer Überlegungen sollten daher die oben genannten ersten vier Kriterien stehen. Erzielbare Steuerersparnisse in der Aktivphase stellen nur das Sahnehäubchen bei Ihrer Entscheidung pro Rürup-Rente dar und dürfen keinesfalls ganz allein im Vordergrund stehen. Wer eine Anlageentscheidung einzig unter steuerlichen Gesichtspunkten trifft und die wirtschaftlichen sowie rechtlichen Knackpunkte darüber vernachlässigt, kann leicht Schiffbruch erleiden.

Gegen die Rürup-Rente spricht auch der Verzicht auf eine Kapitalauszahlung. Wie bei der gesetzlichen Rente handelt es sich bei der privaten Rürup-Rente um eine lebenslange Rente und damit letztlich um eine Wette auf ein längeres Leben. Wer sehr lange lebt und möglicherweise 100 Jahre alt wird, profitiert. Wer jedoch bereits einige Jahre nach Rentenbeginn verstirbt, hat nichts mehr von seiner Leibrente.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem Beitrag "Rürup-Rente: Steuervorteile bei der Einzahlung" im Loseblattwerk "Fakten & Tipps", das sich mit ausführlichen Informationen zu privaten und gesetzlichen Versicherungen sowie zahlreichen geldwerten Expertentipps zur Geldanlage an die Generation 50+ wendet.

(MS)

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