Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers unterliegt nicht der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtanteil zahlt. Insofern der Arbeitgeber einen höheren Beitrag leistet, ist dieser Mehrbetrag steuerpflichtig.

Sonderfälle gelten bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Generell ist dies bei einer Kapitalbeteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers von über 50 % gegeben. Diese Gesellschafter sind nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Zwangsläufig sind die an sie gezahlten Beiträge zu freiwilligen Versicherungen im vollen Umfang steuerpflichtig. Diese Zahlungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Gleiches gilt auch für Versicherungsbeiträge die an Vorstandsmitglieder gezahlt werden.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit beherrschendem Einfluss sollte die Geschäftsführervergütung um die Versicherungsbeiträge erhöht werden. Sonst besteht die Gefahr, dass diese Zahlungen vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden.

Kommt es zur Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, so muss der Arbeitgeber fast immer auch den Arbeitnehmeranteil zahlen und somit die Beiträge zu 100 % übernehmen. Zu einer Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen kann es zum Beispiel bei entdeckter Schwarzarbeit kommen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 09.10.1992, VI R 47/91

§ 3 Nr. 62 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #