Riester-Provisionen teilweise rechtswidrig
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Von der Riester-Rente profitieren in jedem Fall die Anbieter. Und viele gleich mehrfach – nämlich bei jeder (zulagenbedingten) Beitragsanpassung. Das ist teilweise rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät betroffenen Versicherten, zu Unrecht einbehaltene Provisionen zurückzufordern.
"Wer bei Riester-Rentenversicherungen zulagenbedingt seine Beiträge senkt oder wieder erhöht, zahlt doppelt: Laut einer Umfrage von Marktwächter Finanzen geben 15 von 34 Versicherern an, bei zulagenbedingten Beitragsänderungen erneut Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben – entweder auf Zulagen und/oder auf Beitragswiedererhöhungen", so lautet das Fazit des Berichtes "Doppelte Abschluss- und Vertriebskosten bei Riesterrentenversicherungen" von Verbraucherzentrale und "Marktwächter Finanzen".
Eine solche Vorgehensweise ist rechtswidrig. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV) vom 14.3.2019 hervor. Danach gilt: "Ändert sich die Beitragssumme während der Laufzeit, dürfen zusätzliche Kosten nur auf die positive Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Beitragssumme erhoben werden, maximal in Höhe des Prozentsatzes, welcher auf dem individuellen Produktinformationsblatt ausgewiesen ist".
Das bedeutet praktisch: Ist vertraglich ein monatlicher Riester-Sparbetrag in Höhe von 100,– € vereinbart und werden laut Produktinformationsblatt 5 % Abschlusskosten erhoben, so werden diese bei einer Erhöhung des Riester-Sparbetrags auf mehr als 100,– € nochmals fällig – aber nur auf den Betrag, der über 100,– € hinausgeht. Keine zusätzlichen Kosten werden beispielsweise fällig, wenn jemand zunächst bedingt durch eine Arbeitslosigkeit seinen Riester-Vertrag zurückfährt und später bei einer erneuten Beschäftigungsaufnahme wieder auf den alten Stand hochfährt.
Ein anderes Beispiel: Ein Riester-Rentensparer hat bislang für ein Kind eine Kinderzulage erhalten. Nun wächst das Kind altersbedingt aus dem Kindergeldanspruch heraus. Ergo entfällt auch die Kinderzulage beim Riester-Vertrag. Ein Riester-Sparer, der sich so verhält, wie es der Gesetzgeber erwartet, erhöht in diesem Moment seinen eigenen Sparbetrag entsprechend. Die gesamte Sparsumme bleibt gleich – aber viele Versicherer haben in diesem Moment bislang erneut Abschluss- und Vertriebskosten erhoben.
Zu Unrecht, wie aus dem zitierten Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervorgeht: "Eine positive Differenz zwischen neuer und ursprünglicher Beitragssumme liegt nicht vor, wenn beispielsweise erhöhte Eigenbeiträge wegfallende Zulagen ersetzen. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass reduzierte Eigenbeiträge durch höhere Zulagen ersetzt werden" (Randziffer 29).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Unternehmen, die entsprechende Doppelprovisionen berechnen, auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen hingewiesen, wonach diese Praxis unwirksam ist. Die Verbraucherschutzabteilung der BaFin hat sich von allen betroffenen Unternehmen schriftlich bestätigen lassen, dass sie künftig keine Doppelprovisionen mehr erheben und Kundenbeschwerden zu bereits erhobenen erneuten Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne der Verbraucher behandeln werden. Die BaFin geht davon aus, dass in der Praxis eine Doppelprovisionierung bei den Riester-Renten-Versicherungsverträgen nicht mehr stattfinden wird.
Für die Vergangenheit müssen Versicherte allerdings selbst aktiv werden.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dazu ein Musterschreiben für Riester-Sparer entworfen, die von der Erhebung mehrfacher Abschluss- und Vertriebskosten betroffen sein könnten. Darin werden verschiedene Fallkonstellationen aufgeführt, in denen es zu solchen Provisionsexzessen gekommen sein könnte, u.a. auch der Fall, dass jemand "eine Beitragszahlungspause eingelegt und danach wieder angefangen hat, Beiträge einzuzahlen". Der Brief endet mit der Forderung: "Wenn Sie mehrfach Abschluss- und Vertriebskosten erhoben haben, fordere ich Sie auf, mir die Höhe mitzuteilen und die mehrfach erhobenen Abschluss- und Vertriebskosten meinem Vertrag wieder gutzuschreiben."
(MS)