Arbeitslosigkeit
Leistungen des Arbeitsamtes bei Arbeitslosigkeit, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld und der Gründungszuschuss, sind steuerfreie Einnahmen. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der Steuerklassenwahl des Steuerpflichtigen am 1. Januar des Kalenderjahres. Ist ein Ehepartner von Arbeitslosigkeit bedroht, sollte er noch vor Jahresbeginn in die Steuerklasse III wechseln. Dies sichert ihm ein höheres Arbeitslosengeld. Er unterliegt bei Wahl der Steuerklasse III zwar einer höheren Lohnsteuer, jedoch erhält er durch eine Antragveranlagung diesen Mehrbetrag auf jeden Fall wieder zurück. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Arbeitsamt die Steuerklassenwahl nicht anerkennt, wenn sich dadurch für die Ehepartner insgesamt eine höhere Lohnsteuer ergibt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 2 EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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