Rentner: Versicherungsfrei in Teilzeit bringt keine höhere Rente
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Wer die Altersgrenze erreicht hat und trotzdem weiterarbeitet, zahlt in der Regel nicht mehr in die Rentenversicherung ein. Der Arbeitgeber muss zwar seinen Anteil weiterhin zahlen, das wirkt sich aber auf die Rente des Arbeitnehmers nicht aus.
Das verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hessen.
Inhalt
Höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen?
Um diesen Fall ging es dabei konkret:
Ein 1949 geborener Versicherter bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.
Höhere Rente nur bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit
Vor den Gerichten kam er damit nicht durch: Beide Instanzen folgten der Argumentation der Rentenversicherung und wiesen darauf hin, dass Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, versicherungsfrei seien. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.
Arbeitgeberbeiträge werden keinem Versicherungskonto zugeordnet
Erklärt der Rentner nicht ausdrücklich, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten zu wollen, zahlt nur der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung.
Diese Beiträge werden keinem Versicherungskonto zugeordnet. Sie erhöhen daher auch nicht die Rente des Versicherten.
Hintergrund der Regelung
Zum Sinn und Zweck der Regelung erklärte das LSG Hessen, mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen.
Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß.
Verzicht auf Versicherungsfreiheit möglich
Die Zeiten haben sich geändert, und heute herrscht Fachkräftemangel. Arbeitende Rentnerinnen und Rentner sind keine Bedrohung mehr für die Arbeitsplätze anderer Arbeitnehmender.
Mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz hat der Gesetzgeber auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert: Bezieher einer Vollrente wegen Alters können jetzt auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Dann sind bei der Berechnung der Rente die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner zu zahlenden Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten (LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2024, Az. L 2 R 36/23).
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(MB)