Pensionäre: Kosten für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit sind Werbungskosten
Kosten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gewerkschaft führen auch bei Pensionären zu Werbungskosten.

Pensionäre: Kosten für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit sind Werbungskosten

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Aufwendungen im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit für die zuständige Gewerkschaft sind bei berufstätigen Arbeitnehmern als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch für die ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit eines nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Steuerzahlers, der eine Pension erhält.

Der BFH erklärte dazu, Gewerkschaften »vertreten nicht nur die beruflichen Interessen der berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch die Erwerbsinteressen von Pensionären. Sie streben regelmäßig an, die Ergebnisse einer Tarifrunde im öffentlichen Dienst zeitgleich und systemgerecht beziehungsweise wirkungsgleich auf den Bereich Besoldung und Versorgung zu übertragen ...«

Anerkannt wurden deshalb im Urteilsfall Aufwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit einer pensionierten Landesbeamtin für verschiedene Gremien einer Gewerkschaft, bei der sie bis zum Eintritt in den Ruhestand hauptamtlich tätig war und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt wurde. Der für den Abzug als Werbungskosten erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Versorgungsbezügen ist gegeben, weil die Gewerkschaftsarbeit und die dadurch bedingten Aufwendungen auch auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Ruhestandsbeamtin zielten (BFH-Urteil vom 28.6.2023, Az. VI R 17/21).

Beim Bezug von Versorgungsbezügen (Pensionen) berücksichtigt das Finanzamt einen Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 102 Euro jährlich. Sind Ihre mit Versorgungsbezügen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten höher, tragen Sie diese in der Steuererklärung 2023 auf Seite 4 der Anlage N in die Zeile 81, in der Steuererklärung 2022 auf Seite 3 der Anlage N in die Zeile 73 ein.

(AI)

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