Ehrenamtliche Tätigkeit
Steuerpflichtige, die monatlich mindestens 20 Stunden im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung freiwillig Dienste leisten, erhalten einen Freibetrag von 720,– € im Jahr.
Für ehrenamtliche Vormünder (§§ 1793 ff. BGB), ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) und ehrenamtliche Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) sind Einnahmen einschließlich den Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB bis zu einem Betrag von 2.400,– € im Jahr steuerfrei. Der Ehrenamtspauschbetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG entfällt für sie jedoch. Diese Neuregelung gilt ab 2011.
Ehrenamtlich Tätige, die für begünstigte Verbände im EU- oder EWR-Raum arbeiten, erhalten die gleichen Freibeträge.
Zu den begünstigten Tätigkeiten nimmt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 25.11.2008 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010
§ 3 Nr. 26a EStG
§ 3 Nr. 26b EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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