Ohne Arbeitspflicht kein Urlaubsanspruch – weder im Sabbatical noch in der Altersteilzeit
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Wer mit seinem Arbeitgeber ein Sabbatical vereinbart oder sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet, hat keinen Urlaubsanspruch, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Sabbatical, Az. 9 AZR 315/17; Altersteilzeit, Az. 9 AZR 481/18).
Das mag manchem selbstverständlich erscheinen, doch so klar ist die Sache nicht. Immerhin änderte das BAG damit seine bisherige Rechtsprechung.
Die jüngsten BAG-Urteile stellen zumindest zum Teil eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts dar. Noch 2014 hatte das BAG entschieden, dass auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche entstünden. Es galt also: Auch während eines vereinbarten einjährigen Sonderurlaubs hatte der Betroffene zumindest Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (Az. 9 AZR 678/12).
Mit einer Entscheidung vom 19.3.2019 vollzog das BAG nun eine Kehrtwende. Originalton BAG: »Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht«.
Mit einer Entscheidung vom 24.9.2019 wandte das BAG diese neue Sichtweise auch auf das Thema Altersteilzeit an. Dabei ging es um den »klassischen« Fall, dass eine Altersteilzeit im Blockmodell genommen worden war. Dabei wird zunächst – je nach vereinbarter Dauer der Altersteilzeit – in einem bestimmten Zeitraum voll gearbeitet. Anschließend ruht in der sogenannten passiven Phase der Altersteilzeit die Arbeit über einen genauso langen Zeitraum. Für diesen Fall befand das BAG nun: »Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit »null« Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.«
Die Urteile mögen zunächst aus Arbeitnehmersicht bedauerlich sein. Doch immerhin vergrößern sie möglicherweise die Chancen, dass Unternehmen sich auf entsprechend flexible Arbeitsformen einlassen. Denn durch diese Urteile werden Risiken für Arbeitgeber reduziert.
Arbeitnehmer, die, bevor sie in die passive Phase der Altersteilzeit eingetreten sind, im entsprechenden Kalenderjahr einige Monate gearbeitet haben, haben in dieser Zeit – natürlich – einen anteiligen Urlaubsanspruch. Den Urlaub sollten sie rechtzeitig vor dem Ende der aktiven Phase der Altersteilzeit nehmen. Ist dies nicht möglich oder nicht erwünscht, haben sie Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Entsprechendes gilt für den Antritt eines Sabbaticals.
(MS)