Neuerungen 2022: Was ändert sich im neuen Jahr?
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Im Jahr 2022 kommen zahlreiche Neuerungen auf uns zu. Welche betreffen uns alle, welche die Eltern, die Pflegebedürftigen, die Hausbesitzer und die Kapitalanleger?
Welche Neuerungen betreffen alle?
Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 9.744,- € auf 9.984,- € (+2,5 %) für Singles und von 19.488,- € auf 19.896,- € (+2,5 %) für Ehepaare.
CO2-Steuer: Der Kohlendioxid-Preis auf fossile Brennstoffe steigt von 25,- € auf 30,- € (+20 %) je Tonne. Folge: Die Tank- und Heizkosten steigen.
Entfernungspauschale: Zur finanziellen Entlastung der Pendler stiegen bereits zum 1.1.2021 die absetzbaren Werbungskosten für den Weg zum Arbeitsplatz ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent (+16,66 %) je Kilometer.
EEG-Umlage: Die Umlage zur Finanzierung von Ökostrom sinkt von 6,5 Cent auf 3,723 Cent (-42,7 %) je Kilowattstunde. Dass Strom dadurch billiger wird, ist eher unwahrscheinlich.
Porto: Der Standardbrief kostet nun 85 statt 80 Cent (+6,25 %), die Postkarte 70 statt 60 Cent (+16,66 %).
Mindestlohn: Am 1.1.2022 erhöhte sich der Mindestlohn zunächst von 9,60 € auf 9,82 € (+2,29 %) pro Stunde, am 1.7.2022 steigt er dann von 9,82 € auf 10,45 € (+6,41 %). Die Vergütung für Auszubildende steigt von 550,- € brutto monatlich auf 585,- € (+ 6,4 %) im ersten Ausbildungsjahr. Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr bekommen Azubis künftig mindestens 690,- €, 790,- € bzw. 819,- € brutto im Monat.
Corona-Bonus: Arbeitnehmer können bis zum 31.3.2022 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500,- € erhalten. Dieser ist zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen und dient zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Pandemie.
Welche Neuerungen betreffen Eltern?
Kinderzuschlag: Familien mit geringem Einkommen bekommen im Monat zusätzlich zum Kindergeld 209,- € statt 205,- € (+2,0 %) pro Kind.
Kinderkrankengeld: Das Kinderkrankengeld kann pandemiebedingt auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt zehn Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.
Welche Neuerungen betreffen Pflegebedürftige?
Pflegezuschuss: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in vollstationärer Pflege erhalten einen Leistungszuschlag auf ihren Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr beträgt er 5 %, im zweiten 25 %, im dritten 45 % und danach 70 %.
Pflegesachleistung: Die Leistungsbeträge in der ambulanten Pflege steigen um 5 %. Pflegegrad 2: 724,- €, Pflegegrad 3: 1.363,- €, Pflegegrad 4: 1.693,- €, Pflegegrad 5: 2.095,- €.
Kurzzeitpflege: Der Leistungsbetrag erhöht sich um 10 % auf 1.774,- €. Zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3.386,- € im Kalenderjahr zur Verfügung.
Pflegebeitrag für Kinderlose: Wer 23 Jahre oder älter ist und keine Kinder hat, muss einen Beitragszuschlag von 0,35 % statt 0,25 % (+ 40 %) seines Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 58.050,- € im Jahr bezahlen.
Welche Neuerungen betreffen Hausbesitzer?
Grundsteuer: Die Besteuerung des Eigentums an Grund an Boden wird 2022 auf eine verfassungskonforme Bewertungsgrundlage gestellt. Bislang erfolgte die Berechnung anhand von veralteten Einheitswerten aus dem Jahr 1964 (West) und 1935 (Ost). Mitte dieses Jahres müssen alle Grundstückseigentümer bestimmte Werte elektronisch an das zuständige Finanzamt melden.
Förderung: Wer sein Haus als Effizienzhaus 55 neu- oder umbauen möchte, muss sich sputen. Die KfW-Förderung (Zuschuss oder zinsverbilligtes Darlehen) kann bloß noch bis zum 31.1.2022 beantragt werden.
Heizkosten: Gebäudeeigentümer müssen ihren Mietern ab dem 1.1.2022 monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen, sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind.
Welche Neuerungen betreffen Kapitalanleger?
Garantiezins: Der Höchstrechnungszins in der Lebens- und Rentenversicherung sinkt von 0,9 % auf 0,25 % im Jahr.
Betriebsrente: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung besitzen, haben ab 2022 ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 15 %, wenn dieser Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bisher galt die Zuschusspflicht lediglich für ab 2019 abgeschlossene Neuverträge.
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(MS)