Alles, was Sie über die Grundrente 2021 wissen müssen!
-
Der Begriff Grundrente ist etwas irreführend, denn im Jahr 2021 soll keine fixe Grundrente für alle Versicherten kommen, die Anspruchsberechtigten sollen vielmehr einen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten, der in jedem Einzelfall unterschiedlich hoch ausfällt. Die eigenen Rentenansprüche werden also aufgestockt.
Durch den Zuschlag und die selbst erworbenen Rentenansprüche soll den Beziehern der Grundrente genannten Leistung eine monatliche Bruttorente (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) gesichert werden, die zwischen etwa 670,– € und 950,– € liegt.
Ein Gesetzesentwurf für die Grundrente liegt noch nicht vor, allerdings ein Koalitionsbeschluss, in dem die Grundlinien zur Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Rente skizziert sind.
Zentrale Voraussetzung für die Grundrente: die Grundrentenzeiten
Grundrente soll nur erhalten, wer die hierfür erforderlichen 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann. Dabei zählen Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege. Für den Fall, dass etwas weniger als 33 Jahre Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto gespeichert sind, besteht gegebenenfalls ein etwas gekürzter Anspruch auf die Leistung. Genaueres ist hierzu noch nicht bekannt.
Weiterhin heißt es im Koalitionspapier: "Auch rentenrechtliche Zeiten wie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege bis zu zehn Jahren oder wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation (Kranken- und Übergangsgeld) sowie Zeiten der auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen zählen dazu".
Die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes zählen als "Kinderberücksichtigungszeit". Bei mehreren Kindern zählt dabei meist die Zeit bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes. Für eine Mutter, die im Januar 1973, 1978 und im Dezember 1984 jeweils ein Kind zur Welt gebracht hat, zählt die Zeit von Januar 1973 bis Dezember 1994 – das sind 22 Jahre – als Kinderberücksichtigungszeit und damit als Grundrentenzeit.
Die Betroffene benötigt damit nur noch weitere 13 Jahre an Pflichtbeitragszeiten, um die erforderlichen Zeiten für einen Grundrentenanspruch zusammenzubekommen.
Die neue Grundrente - attraktiv auch für Selbstständige?!
Auch vor dem Hintergrund der geplanten Grundrente könnte für Selbstständige die Entscheidung für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung attraktiv sein, denn die Zeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zählt nicht als Grundrentenzeit, wohl aber die Monate und Jahre der selbst gewählten "Antragspflichtversicherung".
Diese Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung können Selbstständige innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beantragen. Eine vorherige freiwillige Versicherung ist nicht erforderlich. Der Antrag kann also auch gestellt werden, wenn man schon (fast) fünf Jahre selbstständig tätig ist und bislang keine Beziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung hatte.
Mehr über die Pflichtversicherung für Selbstständige - wann die Beitragsverpflichtung in die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll ist, wann sie sich unter welchen Umständen für wen lohnt - haben wir in einem separaten Ratgeber für Sie zusammengetragen: → zum Ratgeber
Anspruch auf Grundrente auch bei Minijobs
Eine (preiswerte) Möglichkeit zur Ansammlung von Grundrentenzeiten bieten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (450-Euro-Jobs). Dafür darf man allerdings die Rentenversicherungspflicht der Jobs, die automatisch eintritt, nicht abwählen. Durch die Abwahl spart man wenig (maximal derzeit 16,20 € im Monat) und verliert viel, denn ein rentenversicherter Minijob zählt für die Rente als vollwertige Versicherungszeit und damit auch als Grundrentenzeit.
Dies gilt übrigens auch für einen Mini-Minijob mit einem Monatsverdienst von beispielsweise 200,– €. Nur 7,20 € im Monat kostet dann der volle Rentenversicherungsschutz.
Diese Zeiten zahlen nicht in die Grundrente ein
Nach dem Koalitionsbeschluss deutet alles darauf hin, dass Zeiten des Bezugs der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe nicht als Grundrentenzeiten zählen werden. Das gilt auch für den Arbeitslosengeld-II-Bezug.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bietet jedoch die Minijob-Variante eine Möglichkeit, dass auch diese Zeit der Arbeitslosigkeit Grundrenten-Ansprüche sichert – allerdings nur, wenn die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt wird.
Die Betroffenen können ganz legal einen bei der Arbeitsagentur beziehungsweise dem Jobcenter angemeldeten Minijob ausüben. Das bringt also nicht nur finanzielle Vorteile, weil ein Teil des Verdienstes nicht mit den Geldleistungen für Arbeitslose verrechnet wird.
Anspruch auf Grundrente unterliegt einer Einkommensprüfung
Und diese Einkommensprüfung muss bestanden werden. Die Bedürftigkeitsprüfung bei der Grundrente soll auf eine umfassende Einkommensprüfung beschränkt werden. Es interessieren also – anders als bei der Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung – nicht das Vermögen und nicht der Immobilienbesitz der Betroffenen.
Nach dem Koalitionsbeschluss soll die volle Grundrente Alleinstehenden mit einem Einkommen von bis zu 1.250,– € und Paaren mit einem Einkommen von bis zu 1.950,– € gewährt werden, wobei bei Paaren die Art der steuerlichen Veranlagung keine Rolle spielen soll.
Dabei wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge zugrunde gelegt.
Beispiel:
Ein alleinstehender Rentner hat 2019 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 11.000,– € gehabt. Dabei wurde vorab ein Rentenfreibetrag in Höhe von 4.000,– € berücksichtigt. Dieser Teil seiner gesetzlichen Rente war damit nicht steuerpflichtig. Die 4.000,– € werden den 11.000,– € zugerechnet. Sein zu berücksichtigendes Einkommen betrug 2019 damit 15.000,– €. Auf den Monat bezogen waren dies (15.000/12 =) 1.250,– €.
Mithin kann der Betreffende, solange die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, ab 2021 eine Grundrente erhalten (soweit es bei den derzeit vorliegenden Plänen bleibt).
Wer ein monatliches Alterseinkommen von mehr als 1.250,– € beziehungsweise 1.950,– € bezieht, hat bei der Grundrente das Nachsehen.
Allerdings: Bei geringfügiger Überschreitung dieser Einkommensfreibeträge innerhalb einer noch festzusetzenden Gleitzone soll noch Anspruch auf eine verringerte Grundrente bestehen.
Genaueres weiß man hierzu allerdings noch nicht. Die Einkommensprüfung soll in einem einfachen Verfahren per elektronischem Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Dafür müssen allerdings noch sowohl die gesetzlichen als auch die technischen Voraussetzungen geschaffen werden.
Offen ist, was bei Rentnern geschieht, die keinen Einkommensteuerbescheid erhalten, da sie infolge Unterschreitens des steuerlichen Grundfreibetrags gar keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Für alle Rentner, die meinen, dass die Grundrente für sie infrage kommt, ist es in jedem Fall ratsam, für 2019 eine Steuererklärung abzugeben – auch wenn sie dazu wegen ihrer niedrigen Einkünfte gar nicht verpflichtet sind, denn im Jahr 2021 wird bei der Prüfung des Grundrentenanspruchs voraussichtlich der Steuerbescheid von 2019 zugrunde gelegt werden.
So wird die Höhe des Grundrente-Aufstockungsbetrages berechnet
Zur Berechnung der Grundrente werden in jedem Einzelfall die im Rentenkonto gespeicherten Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die bei Rentenbeginn erreichten Rentenansprüche werden dabei durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten aufgestockt. Wenn geprüft wird, wie hoch der Zuschlag zur normalen Rente ist, zählen allerdings nicht alle Entgeltpunkte aus den Grundrentenzeiten. Kleine Jobs sollen nach den Plänen der Bundesregierung bei der Grundrente kein Rentenplus bringen. Hier werden nämlich – so das Ministerium – nur die sogenannten Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt.
Das klingt so ähnlich wie Grundrentenzeiten, es gibt jedoch einen zentralen Unterschied: Die Grundrentenzeiten sind wichtig, wenn es um den Anspruch auf die Grundrente genannte Aufstockung der Rente geht. Bei den Grundrentenbewertungszeiten geht es um die Höhe der Aufstockung bzw. deren Berechnung. Als Grundrentenbewertungszeiten zählen – so das Bundesarbeitsministerium – "nur diejenigen Grundrentenzeiten, die mindestens einen Wert von 0,025 EP/Monat (0,3 EP/Jahr) aufweisen".
Das bedeutet: Nur Beschäftigungsmonate, in denen Versicherte mindestens 30 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt haben, werden bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt. Kleine Jobs – auch Minijobs mit Rentenversicherungspflicht – bleiben damit außen vor, wenn die Höhe der Grundrente berechnet wird.
Aktuell liegt diese 30-Prozent-Grenze bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.014,– €. Rentenpunkte aus einer Beschäftigung, deren Entgelt mindestens 1.014,– € beträgt, sollen also mitzählen, wenn die Grundrente berechnet wird. Die hier erzielten Rentenpunkte werden gegebenenfalls verdoppelt. Ist das monatliche Bruttoeinkommen dagegen niedriger, bringt der Job zwar normale Rentenansprüche, aber kein zusätzliches Rentenplus.
Für diejenigen, die heute bereits Rente beziehen, bedeutet das voraussichtlich: Die Rentenversicherung muss errechnen, welcher Teil der Rente auf Grundrentenbewertungszeiten beruht. Nur dieser Teil der Rente kann aufgestockt werden.
Alle Entgeltpunkte aus Grundrentenbewertungszeiten werden addiert. Falls dabei im Schnitt pro Jahr weniger als 0,8 Rentenpunkte herauskommen, gibt es – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Rentenaufstockung, maximal auf eine Gesamtrente von etwa 950,– € brutto.
Im Koalitionspapier heißt es hierzu: "Dazu wird die Rente für höchstens 33 Jahre auf das Zweifache des EP-Durchschnittswertes, jedoch maximal auf 0,8 EP hochgewertet. Zur Stärkung des Äquivalenzprinzips wird der Zuschlag sodann um 12,5 % reduziert". Was diese Formulierung im Koalitionspapier praktisch bedeutet, verdeutlichen folgende Beispiele.
Beispiel:
Ein Versicherter hat in 33 Grundrentenjahren in seinen Grundrentenbewertungszeiten insgesamt 12 Entgeltpunkte erwirtschaftet, das entspricht pro Jahr einem Schnitt von 0,3636 EP. Soweit er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, hat er damit Anspruch auf die Grundrente. Zu seinen 12 Entgeltpunkten kommen damit (als Verdopplung) weitere 12 EP hinzu, hiervon gibt es jedoch einen Abschlag von 12,5 %. Dies sind 1,5 EP. Damit werden zu seinen 12 eigenen EP weitere (12 ./. 1,5 EP =) 10,5 EP addiert. Damit kommt er insgesamt auf 22,5 EP.
Anfang 2021 ist aufgrund der Rentenanpassung, die zum 1.7.2020 erfolgt, mit einem aktuellen Rentenwert (West) von 34,09 € zu rechnen, der aktuelle Rentenwert Ost wird noch geringfügig niedriger sein (33,14 €). Die Werte stammen aus dem Rentenversicherungsbericht 2019, sind allerdings noch nicht endgültig. Die genauen Werte werden im Frühjahr 2020 festgelegt. 22,5 EP entsprechen damit 767,03 € Bruttorente. Hiervon gehen noch circa 11 % an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Die Nettorente könnte damit nach der Aufstockung circa 683,– € betragen.
Grundrente und Grundsicherung im Alter
Das Sozialhilfe- beziehungsweise Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel "Warmmiete plus Regelsatz". 2020 beträgt der (Eck-)Regelsatz für Alleinstehende 432,– € im Monat. Wenn Alleinstehende monatlich 400,– € Warmmiete zahlen müssen, liegt ihr persönlicher Grundsicherungsbedarf 2020 bei 832,– €. Für Paare liegt der Regelsatz 2020 insgesamt bei monatlich 778,– €. Beträgt die Warmmiete eines Rentner-Ehepaars beispielsweise 500,– €, so liegt ihr Grundsicherungsbedarf bei 1.278,– €.
In vielen Fällen wird die geplante Grundrente dafür sorgen, dass das Gesamteinkommen der Betroffenen oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen wird. Das gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Betroffenen häufig noch Anspruch auf weitere Altersbezüge beziehungsweise sonstige Einkünfte im Alter haben.
Doch das wird längst nicht immer der Fall sein. Ganz besonders in Großstädten mit hohem Mietniveau werden auch Grundrenten-Bezieher zusätzlich noch Grundsicherung im Alter beantragen müssen.
Auf den ersten Blick könnte man jetzt fragen: Was ist denn dann der Sinn der Grundrente, wenn ohnehin zusätzlich noch Grundsicherung im Alter bezogen wird? Bringt das Konzept für die Betroffenen dann überhaupt eine Verbesserung?
Genau diese Fragen haben sich die Berliner Politiker wohl auch gestellt. Daher sieht der Koalitionsbeschluss an prominenter Stelle (nämlich als ersten Punkt) die Einführung eines Grundsicherungs-Freibetrags ab 2021 vor: "Für Rentnerinnen und Rentner, die 33 Jahre Beitragsjahre geleistet haben und Grundsicherung im Alter beziehen, wird künftig ein Freibetrag für das Einkommen aus der gesetzlichen Rente in der Grundsicherung in Höhe von 100,– € zuzüglich 30 % der darüber hinausgehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rente bis maximal 50 % der Regelbedarfsstufe 1 eingeführt", heißt es im Koalitionspapier.
Eine entsprechende Regelung gibt es bereits für Einkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge.
Was das praktisch bedeutet, sei am Beispiel eines Rentners mit einer Nettorente von 500,– € verdeutlicht, der Grundsicherung beantragt.
Beispiel:
Die Ämter rechnen dabei, soweit die Koalitionsvorhaben wie angedacht verwirklicht werden, folgendermaßen: Von den 500,– € geht zunächst ein Freibetrag von 100,– € ab. Es verbleiben 400,– €. Von den 400,– € sind (30 % × 400,– € =) 120,– € bei der Grundsicherung anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt der Freibetrag des Betroffenen damit 220,– €. Der Regelsatz für Alleinstehende dürfte 2021 rund 440,– € betragen. Die Hälfte davon sind 220,– €. So hoch ist der Grundsicherungs-Freibetrag 2021 maximal.
Praktisch bedeutet das für den Betroffenen: Von den 500,– € Rente, die er bezieht, zählen, wenn Grundsicherung im Alter beantragt wird, nur 280,– € als anrechenbares Einkommen. Das hat zur Folge, dass er eine Art "Grundsicherung plus" beziehen kann, bei der er monatlich 220,– € mehr für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung hat als den Regelsätzen entsprechend.
(MS)