Nur noch dieses Jahr: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Gehalt eine Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Nur noch dieses Jahr: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber

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Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro ausbezahlen. Steuern und Sozialabgaben fallen auf die Zahlung nicht an. Welche Voraussetzungen gelten und ob ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, erklären wir hier.

WICHTIG: Die Prämie muss bis spätestens 31. Dezember 2024 auf dem Konto des Mitarbeiters eingehen, um steuerfrei zu bleiben. Zahlungen, die erst im Januar 2025 gutgeschrieben werden, unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch für Zahlungen mit dem Dezember-Gehalt: Wenn dieses erst im Januar 2025 auf dem Konto des Mitarbeiters eingeht, ist es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu spät.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Bestandteil des dritten Entlastungspakets, mit dem die Bundesregierung Rentner, Studierende, Eltern, Arbeitnehmer entlasten will. Die Sonderzahlung für Arbeitnehmer ist geregelt im »Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz«, mit dem (auch) der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und auf Fernwärme rückwirkend ab dem 1.10.2022 bis 31.3.2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert wird.

Inflationsausgleichsprämie für Minijobber und Teilzeit-Beschäftigte?

Auch Minijobber und Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt sind, können die Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Höchstbetrag beträgt auch bei ihnen 3.000 Euro.

Wer neben dem »Hauptjob« noch einer weiteren Beschäftigung nachgeht, kann die Prämie sogar mehrfach erhalten, da sie von jedem Arbeitgeber ausgezahlt werden kann.

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Prämienzahlung?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es besteht also kein Anspruch darauf: Der Arbeitgeber kann die Prämie auszahlen, muss es aber nicht.

Es besteht auch keine Regelung darüber, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, muss er diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt auszahlen. Es darf also nicht das Gehalt gekürzt oder umgewandelt werden.

Außerdem muss deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Sonderzahlung um die steuerfrei Inflationsausgleichsprämie handelt. Dafür reicht es aus, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Müssen genau 3.000 Euro ausgezahlt werden?

Nein. 3.000 Euro sind der Höchstbetrag, den ein Arbeitgeber als steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie überweisen darf. Der Betrag, für den sich der Arbeitgeber entscheidet, darf auch in mehreren Teilbeträgen bezahlt werden. Es muss also nicht eine einzige Zahlung geben.

Wichtig ist nur: Die Auszahlung muss bis Ende 2024 erfolgen und darf insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigen.

(MB)

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