Grundsicherung im Alter: Was in Corona-Zeiten gilt
Durch neue Freibeträge bei der Grundsicherung im Alter erhalten viele Rentner erstmals Anspruch auf diese Sozialleistung. Freilich kommt es neben dem Einkommen auch auf das Vermögen an. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen.

Grundsicherung im Alter: Was in Corona-Zeiten gilt

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Durch neue Freibeträge bei der Grundsicherung im Alter erhalten viele Rentner erstmals Anspruch auf diese Sozialleistung. Freilich kommt es neben dem Einkommen auch auf das Vermögen an. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen.

Die Regeln zum vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie gelten auch für die Grundsicherung im Alter. Gemäß Sozialschutz-Paket III gelten sie bis zum 31.12.2021.

Die vereinfachten Regelungen gelten für alle Anträge auf Grundsicherung im Alter, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden – unabhängig davon, ob die Antragsteller persönlich von der Pandemie betroffen sind.

Die Erleichterungen betreffen vor allem die Vermögensprüfung und die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, also Miete und Nebenkosten.

Wenn bis Ende Dezember ein Grundsicherungsantrag gestellt wird, schadet Vermögen nur noch, wenn es als erheblich gilt.

Was ist erheblich?

Das bedeutet: Es darf die beim Wohngeld erlaubten Grenzen nicht übersteigen. Diese betragen für Alleinstehende 60.000,– € und für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, nochmals 30.000,– € – für ein Ehepaar also 90.000,– €.

Zudem gilt: Derzeit verlangen die Ämter auch nicht die Verwertung; also Verkauf oder Vermietung; von selbst genutztem Wohneigentum, das nach den Regeln der Ämter eigentlich zu groß ist.

Das Bundesarbeitsministerium erklärt ausdrücklich, dass die selbst genutzte Immobilie derzeit nicht zum erheblichen Vermögen gehört. Die skizzierten Erleichterungen gelten – bei Anträgen bis zum 31.12.2021 – für den ganzen Bewilligungszeitraum der Leistung.

Sobald die Sonderregelungen auslaufen, gilt für Grundsicherungsanträge wieder die Standardregelung: Danach müssen beispielsweise finanzielle Rücklagen, die 5.000,– € pro Person übersteigen, zunächst aufgebraucht werden, bevor Grundsicherung im Alter gezahlt wird.

Erlaubt ist für Grundsicherungsbezieher ferner ein angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind.

Was ist angemessen?

Praktisch bedeutet das beispielsweise, dass für einen Grundsicherungsbezieher, der vor Bezug der Leistung in der Lage war, sich einen großen Flachbildschirm-Fernseher zu leisten, dieser auch während des Grundsicherungs-Bezugs als angemessen gilt.

Auch der Besitz von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde, steht einem Grundsicherungsbezug nicht entgegen.

Wichtig: Auch eine kleinere Immobilie, die der Grundsicherungsbezieher selbst bewohnt, zählt zum Schonvermögen, muss also in der Regel nicht verkauft werden, bevor man Grundsicherung beziehen kann.

Welche Immobilie ist erlaubt?

Eindeutige gesetzliche Regeln, welche Immobilien für Bezieher von Grundsicherung erlaubt sind, gibt es nicht. Mehrfamilienhäuser sind es jedenfalls nicht. Grundsätzlich geht es darum, ob ein selbst genutztes Haus oder eine Wohnung angemessen ist. Das regelt § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Wenn es um die Angemessenheit der Immobilie geht, kann man sich – auch angesichts der seltenen Urteile zum SGB XII – auf die Rechtsprechung zum SGB II beziehen. Die Urteile beziehen sich also auf Hartz IV, müssten aber in ähnlicher Weise auch für die Grundsicherung im Alter gelten.

Das Bundessozialgericht befand, dass ein angemessenes Familienheim im Regelfall eine Wohnfläche von 130 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Das gilt für einen Vierpersonenhaushalt. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gelten zusätzliche 20 Quadratmeter als akzeptabel.

Umgekehrt gibt es entsprechende Abschläge bei kleineren Haushalten, wobei auch für einen Alleinstehenden noch ein Haus mit 90 Quadratmeter als angemessen angesehen wird.

Für Eigentumswohnungen gelten nach dem früheren Wohnungsbaugesetz jeweils um 10 Quadratmeter niedrigere Angemessenheitsgrenzen, wobei für einen Einpersonenhaushalt eine 80-Quadratmeter-Wohnung noch als angemessen angesehen wird (Az. B 7b AS 2/05R und B 11b AS 37/06 R).

(MS)

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