Gehen Sie jetzt früher in Rente: Alles was Sie wissen müssen für die Rente mit 63
-
Früher in Rente, das wollen viele. Die meisten entscheiden sich nach 45 Versicherungsjahren für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren. Für schwerbehinderte Menschen ist diese abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren sogar bereits nach 35 Beitragsjahren möglich.
Wer früher in Rente geht, wird meist als "Frührentner" bezeichnet. Fachlich korrekt lautet das Sesam-öffne-dich-Zauberwort freilich "vorgezogene Altersrente".
Diese vorgezogenen Altersrenten gibt es in zwei Varianten: ohne Rentenabschlag und mit Abschlag von 0,3 % pro Monat. Der entscheidende Unterschied besteht in der Anzahl an Beitragsjahren.
Die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte kann durchaus als Königsweg nach 45 Jahren bezeichnet werden. Wer z. B. am 1.12.1957 geboren ist und mit 63 Jahren und zehn Monaten auf 45 Versicherungsjahre kommt, kann zum 1.10.2021 abschlagsfrei in Rente gehen.
Wichtig: Um die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein – mindestens 45 Versicherungsjahre und das sogenannte Zugangsalter, das von 63 Jahren für die Jahrgänge 1951 bis 1952 bis auf 65 Jahre für die Jahrgänge ab 1964 steigt. Insofern ist die generelle Bezeichnung "abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren" missverständlich.
Übrigens: Das reguläre Rentenalter liegt für den Jahrgang 1956 bei 65 Jahren und 10 Monaten, also in den Jahren 2021/2022. Für 1957-Geborene gelten 65 Jahre und 11 Monate, Renteneintritt somit 2022/2023. Und der Jahrgang 1958 kann mit 66 Jahren in Rente gehen, sprich: im Jahr 2024. Jeder weitere Geburtsjahrgang muss sich jeweils zwei Monate länger gedulden. Ab dem Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt bei 67 Jahren.
Ausführliche Informationen und Tipps zur Frührente und zu den sonstigen Renten lesen Sie in unseren beiden umfassenden Ratgebern "Die Rentenlücke schließen" und "Der kleine Rentenratgeber".
Abschlagsfreie Frührenten ab 63
Abschlagsfreie Frührenten ab 63 Jahren gibt es nur für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren oder für schwerbehinderte Personen mit rentenrechtlichen Zeiten von 35 Jahren. Seit dem 1.7.2014 können besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Genau mit 63 Jahren traf das aber nur auf die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952 zu.
Ab dem Jahrgang 1953 erhöht sich dieses Zugangsalter von 63 Jahren jeweils um zwei Monate pro Jahr. Wer im Jahr 1958 geboren ist und mindestens 45 Versicherungsjahre nachweist, kann erst mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen und somit frühestens im Jahr 2022. Alle ab 1964 geborenen besonders langjährig Versicherten können frühestens erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Zumindest rechnerisch lohnt sich die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren auf jeden Fall. Wer den Einkommensverlust aufgrund der im Vergleich zum Nettogehalt deutlich geringeren Nettorente in den zwei Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch andere Alterseinkünfte wie Betriebsrente, Riester-Rente, Privatrente oder Minijob zumindest teilweise ausgleichen kann, macht aus finanzieller Sicht alles richtig.
Nutzen Sie die Chance zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren, sofern Ihnen die gesetzliche Rente nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Steuern finanziell ausreicht. Ansonsten müssten Sie bis zum regulären Renteneintrittsalter weiterarbeiten oder sogar darüber hinaus. Ein Jahr Mehrarbeit wird mit einem Renten-Bonus von 6 % belohnt – wohlgemerkt: auf die gesamte Rente.
Anrechenbare Zeiten für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren
Anspruch auf die abschlagsfreie Rente ab 63 haben nur Versicherte, die auch die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Zur Wartezeit bzw. zu den geforderten 45 Versicherungsjahren zählen:
- Pflichtbeitragsjahre (einschließlich zweieinhalb bzw. drei Kindererziehungsjahre je Kind für vor bzw. ab 1992 geborene Kinder),
- Zeiten mit einem versicherungspflichtigen Minijob (mit Eigenanteil des Minijobbers von nur 16,20 € monatlich bei einem 450-Euro-Minijob),
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, die zusätzlich zu mindestens 18 Pflichtbeitragsjahren vorliegen (freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren aber nur, falls keine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit vorliegt),
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (zusätzlich siebeneinhalb bzw. sieben Jahre zur Kindererziehungszeit von zweieinhalb bzw. drei Jahren je Kind),
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen (auch in den letzten zwei Jahren vor Rentenantrag),
- Zeiten des Krankengeldbezugs und des Wehr- bzw. Zivildiensts,
- Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld I (maximal 12 bis 24 Monate je nach Alter) oder dem früheren Arbeitslosengeld (also nicht Zeiten mit Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV oder der früheren Arbeitslosenhilfe), falls diese Zeiten nicht in den letzten zwei Jahren liegen.
Der Kreis der Berechtigten für die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren nach 45 Versicherungsjahren ist also viel größer als üblicherweise angenommen wird. Insbesondere wird häufig vergessen, dass auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen über mindestens 18 Pflichtbeitragsjahre sowie zusätzliche Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr mit angerechnet werden.
Wer die 45 Versicherungsjahre nicht bis zur Altersgrenze von z. B. 64 Jahren für im Jahr 1958 geborene Versicherte schafft und nur um ein paar Monate verfehlt, kann in diesen fehlenden Monaten weiterarbeiten oder freiwillige Beiträge zahlen und dann den Antrag auf eine abschlagsfreie Rente entsprechend später stellen.
Lassen Sie sich in der für Sie zuständigen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung genau ausrechnen, ob Sie die Wartezeit erfüllen.
Abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen
Neben der abschlagsfreien Altersente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren gibt es schon länger die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 35 Versicherungsjahren.
Im Jahr 1958 geborene Schwerbehinderte erhalten die abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren. Grundsätzlich können schwerbehinderte Menschen also zwei Jahre vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für ab 1964 geborene Schwerbehinderte liegt das Zugangsalter für die abschlagsfreie Rente somit bei 65 Jahren.
Das jeweilige Zugangsalter für die abschlagsfreie Rente von schwerbehinderten Menschen ist für alle Geburtsjahrgänge ab 1958 völlig identisch mit dem Zugangsalter für besonders langjährig Versicherte.
Auf jeden Fall lohnt es sich, frühzeitig einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen, sofern man unter größeren gesundheitlichen Einschränkungen (z. B. Krebserkrankung, schweres Asthma, erlittener Herzinfarkt) leidet. Man sollte damit also nicht bis zum Rentenantrag warten.
Wer zu den schwerbehinderten Menschen zählt
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zunächst einmal voraus, dass der Versicherte auch rentenrechtlich als schwerbehindert gilt.
Das ist immer dann der Fall, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Diesen GdB von mindestens 50 müssen schwerbehinderte Menschen durch Vorlage ihres Schwerbehindertenausweises nachweisen.
Die Anerkennung als Schwerbehinderter können Sie bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt beantragen unter Vorlage von entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen über gesundheitliche Handicaps. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie dann einen Schwerbehindertenbescheid, der Auskunft über den Grad Ihrer Behinderung gibt.
Wartezeit von 35 Jahren für schwerbehinderte Menschen
Für die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente ab 63 Jahren müssen Sie eine Wartezeit von 35 Jahren nachweisen.
Im Gegensatz zu den geforderten 45 Versicherungsjahren bei der abschlagsfreien Rente ab 63 für besonders langjährig Versicherte werden bei schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit sämtliche rentenrechtlichen Zeiten ohne jegliche Einschränkung angerechnet, also z. B. auch schulische Ausbildungszeiten und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
Zu diesen rentenrechtlichen und auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechneten Zeiten zählen somit:
- Pflichtbeitragszeiten,
- Zeiten mit versicherungspflichtigen Minijobs und nicht erwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen,
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen,
- Zeiten mit Arbeitslosengeld I,
- Berücksichtigungszeiten (z. B. wegen Kindererziehung bis zu siebeneinhalb bzw. sieben Jahre je Kind),
- Anrechnungszeiten (z. B. schulische Ausbildungszeiten bis zu acht Jahren ab dem 17. Lebensjahr),
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich,
- Zeiten aus dem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
In aller Regel werden schwerbehinderte Menschen diese Wartezeit von 35 Jahren bis zum vollendeten 63. Lebensjahr erfüllen.
In Zeiten, in denen Sie ausnahmsweise nicht pflichtversichert sind, sollten Sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente zahlen. Ein Mindestbeitrag von zurzeit 83,70 € im Monat reicht (das entspricht 18,6 % von 450,– €). Mit freiwilligen Beiträgen können Sie auf diese recht einfache Weise eventuell bestehende Lücken bequem schließen.
Mit 63 in Rente, aber mit Abschlag
Die abschlagspflichtige Altersrente mit exakt 63 Jahren für langjährig Versicherte kann nach mindestens 35 Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden.
Wer z. B. am 1.11.1958 geboren ist und sich für die 63er-Frührente ab 1.11.2021 entscheidet, muss einen Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % in Kauf nehmen für 36 Monate vom Beginn der Frührente ab 1.11.2021 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.11.2024.
Den Abschlag kann er, sofern er die finanziellen Mittel hat, bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ausgleichen.
Das lohnt sich besonders, wenn die auf mehrere Jahre verteilten Teilzahlungen bis Ende 2023 geleistet werden. Ab 2024 wird es weniger lukrativ, da die Beitragssätze dann steigen, aber die Rente nicht in gleichem Maße. Extrabeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung rentieren sich im Vergleich zu betrieblichen und privaten Rentenpolicen insbesondere aufgrund der geringeren Vertriebs- und Verwaltungskosten der Deutschen Rentenversicherung sowie aufgrund der Rentensteigerungen, die sich an der Lohnentwicklung orientieren.
Auch interessant: News Ausgleich von Rentenabschlägen immer beliebter
(MS)