Betriebsrente kann Grundrente kosten
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Niedrig entlohnte Jobs zählen für die Berechnung der Grundrente nicht. Die Grenze liegt bei 30 % des aktuellen Durchschnittseinkommens. Wer betrieblich fürs Alter vorsorgt, sollte diese Markierung im Blick haben, denn wenn das beitragspflichtige Bruttoeinkommen durch Entgeltumwandlung unter die 30-Prozent-Grenze sinkt, gibt es für diese Beschäftigungszeit keine Grundrente.
35 Versicherungsjahre müssen auf dem Rentenkonto stehen, damit ein Anspruch auf die volle Grundrente besteht. Für einen Mini-Anspruch reichen oft schon 33 Jahre. Grundrentenzeiten sind Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit, aber zum Beispiel auch aus der Antragspflichtversicherung für Selbstständige.
Wenn geprüft wird, wie hoch der Grundrenten-Zuschlag zur normalen Rente ist, gelten andere Regeln.
Schlecht bezahlte Jobs bringen bei der Grundrente kein Rentenplus. Für die Höhe des Zuschlags zählen nur die sogenannten Grundrentenbewertungszeiten. Dabei werden nur diejenigen Grundrentenzeiten berücksichtigt, die mindestens einen Wert von 0,025 Entgeltpunkten (EP) pro Monat (= 0,3 EP pro Jahr) aufweisen. Übersetzt bedeutet das: Nur Beschäftigungsmonate, in denen Versicherte mindestens 30 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt haben, werden bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt. Aktuell liegt diese 30-Prozent-Grenze bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 972,53 €.
Rentenpunkte aus einer Beschäftigung, mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 972,– € oder weniger, zählen also nicht mit, wenn die Höhe der Grundrente berechnet wird. In diesem Fall bringt der Job zwar normale Rentenansprüche und kann gegebenenfalls dazu beitragen, dass ein Anspruch auf Grundrente besteht, bringt aber selbst kein Rentenplus. Der Grundrenten-Zuschlag wird dann aber auf Grundlage der Beschäftigungszeiten errechnet, bei denen das Entgelt über der 30-Prozent-Marke lag.
Warum schadet eine Entgeltumwandlung der gesetzlichen Rente?
Hier kommt jetzt die Entgeltumwandlung ins Spiel: Durch diese wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gesenkt. Genau das ist der Sinn der Sache, denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen hierdurch Sozialversicherungsbeiträge.
Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer verdient monatlich brutto 1.000,– €. Damit zählen seine aktuellen Beschäftigungsmonate als Grundrentenbewertungszeit und können durch die Grundrente aufgewertet werden. Für seine Rente bedeutet dies: Sein Bruttoentgelt könnte um bis zu 87,5 % aufgewertet werden. Damit würde sein Arbeitsentgelt so gewertet werden, als habe er 1.875,– € verdient. Ein Beschäftigungsjahr könnte ihm damit – nach den aktuellen Werten – ein monatliches Rentenplus von 9,23 € bringen.
Anders sähe die Sache aus, wenn der Betreffende mit seinem Arbeitgeber eine Umwandlung von 40,– € monatlich in betriebliche Altersversorgung vereinbart. Damit sinkt sein monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auf 960,– € und damit unter die 30-Prozent-Grenze. Damit entfiele der Grundrenten-Zuschlag.
Gerade Geringverdiener und Teilzeitkräfte sollten bei Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung aufpassen. Eine Entgeltumwandlung, die ihnen später ein paar Euro Betriebsrente bringt, kann dazu führen, dass ein durchaus ansehnlicher Grundrentenanspruch verloren geht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durch die Entgeltumwandlung gesetzliche Rentenansprüche gemindert werden. Immerhin entfällt hierdurch sowohl der auf das umgewandelte Entgelt anfallende Rentenbeitrag – und zwar sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil.
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(MS)