Arbeitgeber zu Fairness verpflichtet
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Immer wieder werden Personen ohne pädagogische Ausbildung als Lückenbüßer an den Schulen eingestellt. Auch diese Lehrer stehen unter dem Schutz des Arbeitsrechts.
Die Betroffenen haben in der schulischen Praxis mitunter päadagogische Schwierigkeiten. Das kann man sich leicht vorstellen, denn so geht es schließlich auch voll ausgebildeten Lehrkräften.
Doch selbst wenn eine Schulleiterin bei einem Hospitationsbesuch zum Urteil kommt: "so geht das bei uns nicht", darf der Arbeitgeber – in diesem Fall das Land Mecklenburg-Vorpommern – den Betreffenden nicht mit der rechtswidrigen Drohung einer Probezeitkündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags nötigen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern befand in einer Entscheidung vom 19.5.2020, dass der Arbeitnehmer wegen des rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers so zu stellen sei, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen (Az. 5 Sa 173/19).
Stress, Angst, Panik
Geklagt hatte ein Quereinsteiger, der an einer Förderschule als Lehrer tätig war. Am 25.10.2018 saß in der ersten Schulstunde die Schulleiterin mit in der Klasse. "Hospitation" nennt sich das. Die Unterrichtsstunde muss wohl – Genaueres weiß man nicht – ziemlich danebengegangen sein. Das teilte die Schulleiterin dem Betroffenen anschließend auch mit – immerhin, wie man dem Urteil entnehmen kann, außerhalb der Hörweite der Schüler. Der Lehrer geriet jedenfalls in Panik, gab den Schulschlüssel ab und ließ sich unmittelbar arbeitsunfähig schreiben. Schon am Nachmittag meldete sich der Justiziar des Schulamts bei ihm und vereinbarte ein Gespräch am nächsten Tag, um bei einer Tasse Kaffee die Situation zu besprechen. Das Kaffeetrinken am folgenden Tag dauerte wohl nur kurz und am Ende unterschrieb der Lehrer einen bereits vorgefertigten Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis am Ende des Folgemonats enden sollte.
Eines der eingesetzten Druckmittel war die Drohung: Unterschreibe er nicht, so erhalte er eine Kündigung in der Probezeit. Doch tatsächlich war der Betroffene nach mehreren befristeten Verträgen beim gleichen Arbeitgeber jedoch nun unbefristet beschäftigt. De facto konnte von einer Probezeit und einer möglichen Probezeit-Kündigung keine Rede sein. Diese war jedoch – wie das Landesarbeitsgericht feststellte – rechtswidrig im unbefristeten Vertrag des Betroffenen enthalten.
Doch in seiner Panik und in Unkenntnis der Rechtssituation unterschrieb der Betroffene den Aufhebungsvertrag, um eine unehrenhafte Probezeit-Entlassung zu vermeiden. Zwei Wochen später klagte er gegen den Aufhebungsvertrag und bekam in beiden Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit recht.
Fairplay: Auch bei der Arbeit
Das LAG befand: "Der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vom 26.10.2018 ist unter Verletzung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen." Das beklagte Land hat beim Kläger eine psychische Drucksituation geschaffen und diese ausgenutzt, um den Aufhebungsvertrag zu schließen. "Der Kläger sei angesichts seines aufgelösten Zustandes erkennbar nicht in der Lage gewesen, seine Interessen wahrzunehmen und eine freie und überlegte Entscheidung zu treffen". Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, eine "besonders angenehme Verhandlungssituation" zu schaffen. Es gehe um das Gebot "ein Mindestmaß an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses".
Eine Verhandlungssituation sei "dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht", befand das LAG und stützte sich auf eine vergleichbare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7.2.2019 (Az. 6 AZR 75/18).
Ruhe bewahren und keine übereilten Entscheidungen treffen
Solche wohlfeilen Ratschläge kann man Arbeitnehmern in entsprechenden Situationen geben. Doch klar ist: Das funktioniert eben häufig nicht. Insoweit zeigt das Arbeitsgerichtsurteil immerhin, dass auch nach einer Überrumpelungs-Unterschrift der Weg zum Arbeitsgericht erfolgversprechend gegangen werden kann.
Arbeitnehmern in entsprechenden Situationen sei zudem das gut lesbare Urteil des LAG zur Lektüre empfohlen. Dafür müssen sie in ihre Browserzeile lediglich das Aktenzeichen 5 Sa 173/19 eingeben.
(MS)