Alkohol am Lenker: harte Strafen drohen
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Wer – etwa bei einer geselligen Veranstaltung – beabsichtigt, auch Alkohol zu sich zu nehmen, tut gut daran, nicht mit seinem Auto anzureisen. Stattdessen kann es sich anbieten, das Fahrrad zu nutzen, denn hier gelten in Sachen Alkohol deutlich laxere Regeln. Wer allerdings mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,6 Promille das Fahrrad nutzt, kann mit harten Konsequenzen rechnen. Gegebenenfalls droht sogar ein Fahrrad-Fahrverbot. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 12.8.2020 (Az. 1 K 48/20.NW).
Für Fahrradfahrer gilt eine höhere Promillegrenze als für Autofahrer. Erst bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille gibt es generell harte Sanktionen. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog drohen dann drei Punkte in Flensburg, ein hohes Bußgeld und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Die generelle Strafgrenze von 1,6 Promille bedeutet allerdings nicht, dass man sich bei einem geringeren Alkoholgehalt auf das Fahrrad setzen darf, ohne Strafen befürchten zu müssen. Wer mit dem Fahrrad Schlangen fährt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, bleibt auch bei geringerem Alkoholgenuss nicht straffrei.
Im Fall, den das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden hat, ging es um einen Radfahrer, dessen unkoordinierte Fahrweise Passanten aufgefallen war. Diese hatten daraufhin die Polizei eingeschaltet, die bei einer Blutalkoholkontrolle 2,21 Promille feststellte.
Die örtliche Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Diese ist nach § 13 der Fahrerlaubnisverordnung zur "Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik" vorgesehen. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn "ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde".
Gilt auch ein Fahrrad als Fahrzeug?
Als Fahrzeug gilt auch ein Fahrrad – mithin müssen Radfahrer, die nach Genuss einer größeren Menge Alkohols auf dem Fahrrad erwischt werden, mit der Anordnung einer solchen Untersuchung rechnen. Wer der Anordnung nicht folgt, muss büßen.
Im Neustädter Fall wurde dem Betroffenen die Nutzung jedweder Fahrzeuge – also auch von Fahrrädern oder Rollern – im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Das wurde nun vom Verwaltungsgericht bestätigt. Ein solches generelles Verbot sei auch dann möglich, wenn – wie es hier der Fall war – jemand erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss auffällig wird. "Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf". Kein Scherz: So reden Juristen tatsächlich.
Dieses lustige Zitat stammt aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014. Weiterhin heißt es dort ebenso lustig, dass ein Führen des Fahrrads dann anzunehmen sei, "wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegten und der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst ist" (Az. 11 ZB 14.1755).
Hintergrund für diese spitzfindigen Abwägungen ist die Abgrenzung zwischen dem "Schieben" und dem "Führen" eines Fahrrads. Schieben darf man nämlich ein Fahrrad auch im Zustand höchster Alkoholisierung, wenn das dann noch gelingt.
Oft wird man im Zustand alkoholseligen Leichtsinns sein Fahrrad weder führen noch schieben, sondern erst gar nicht mehr finden können. Spätestens dann sollte man ein Taxi nehmen.
(MS)