Absage wegen Corona: Bekommen Sie jetzt Ihr Eintrittsgeld zurück?
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Geisterspiele im Fußball, abgesagte Playoffs im Eishockey, ausgefallene oder verschobene Konzerte: Können Sie Ihre Eintrittskarte zurückgeben? Was ist mit Dauerkarten und Abonnements?
Die Veranstaltung fällt aus
In diesem Fall kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach. Das bedeutet für Sie: Sie bekommen den Eintrittspreis erstattet. Wenden Sie sich dafür entweder an die Vorverkaufsstelle, bei der Sie das Ticket gekauft haben, oder an den Veranstalter. Und vergessen Sie nicht, dass Sie für die Erstattung das Originalticket vorlegen können (das auch ein Print-at-home-Ticket sein kann oder ein elektronisches Ticket auf Ihrem Telefon).
Diese Kosten bekommen Sie erstattet:
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Eintrittspreis
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ggf. Vorverkaufsgebühren
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ggf. Versandkosten
Die Veranstaltung wird verschoben
Wenn Sie am neuen Termin keine Zeit haben oder einfach keine Lust mehr haben auf das Event, können Sie Ihre Karte zurückgeben. Die Verbraucherzentrale Bremen schreibt: »Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam.«
Für Dauerkartenbesitzer und Theater-Abonnenten
Bei Dauerkarten für Sportveranstaltung, Abos für Theater, Oper usw. wird der Preis anteilig erstattet – auch dann, wenn es in den AGB anders steht, so die Verbraucherzentrale Bremen.
Bahnfahrkarte und Hotelzimmer stornieren?
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist es einfach: Dann können Sie von der gesamten Reise zurücktreten und bekommen das Geld für die Eintrittskarte, das Hotel und ggf. auch die Bahnfahrt zurück.
Wenn Sie Hotel und Ticket einzeln gebucht haben, ist die Lage komplizierter: Den Preis für das Ticket erhalten Sie vom Veranstalter erstattet. Die Kosten für das Hotelzimmer muss Ihnen der Veranstalter nur erstatten, wenn er schuld daran ist, dass die Veranstaltung ausfällt. Das ist bei einer Absage wegen des Coronavirus wahrscheinlich nicht der Fall, verlässliche Aussagen dazu gibt es aber noch nicht.
Die Deutsche Bahn reagiert kulant und erstattet kostenfrei die Fahrkarten, wenn eine Veranstaltung offiziell abgesagt wurde. Das heißt aber auch: Wenn Sie selbst entscheiden, dass Sie wegen der Ansteckungsgefahr auf den Besuch einer Messe, eines Konzerts oder einer Sportveranstaltung verzichten möchten, können Sie Ihren Fahrschein nicht zurückgeben.
Betroffene Kunden werden gebeten, sich an die Verkaufsstellen oder die Kundenservice-Kanäle der Deutschen Bahn zu wenden.
(MB)
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Krankheitskosten: So werden sie in der Steuererklärung berücksichtigt
Krankheitskosten zählen steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sog. zumutbare Belastung überschreiten. Was sich dahinter verbirgt und wie Sie mit Krankheitskosten Steuern sparen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber! |
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