2022: Preisgünstige Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente
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Wer als langjährig Versicherter einen Rentenabschlag durch Sonderzahlungen ausgleichen möchte, sollte im Jahr 2022 eine hohe Teilzahlung leisten. Günstiger wird es nicht mehr.
Wer im Jahr 2022 beispielsweise eine Teilzahlung von 10.000,- € leistet, bekommt dafür 1,3821 Entgeltpunkte gut geschrieben. Das führt nach heutigem Stand zu einem zusätzlichen Rentenanspruch von monatlich 47,25 € und von sogar 49,14 € bei einer Rentenerhöhung um 4 % ab dem 1.7.2022.
Für eine gleich hohe Teilzahlung von 10.000,- € im Jahr 2021 gab es 1,2942 Entgeltpunkte und somit nur zusätzlich 44,25 € nach heutigem Stand. Für den gleichen Einzahlungsbetrag gibt es im Jahr 2022 somit 6,8 % mehr.
Andersherum: Um 1,2942 Entgeltpunkte beziehungsweise eine zusätzliche Rente von 44,25 € wie im Jahr 2021 zu erhalten, muss man im Jahr 2022 nur eine Teilzahlung von 9.364,30 € leisten. Das sind 6,4 % weniger im Vergleich zu 2021.
Im Jahr 2022 wird es billiger für Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen.
Der Grund für dieses überraschende Fazit liegt im vorläufigen Durchschnittsentgelt, das von 41.541,- € im Jahr 2021 auf nur 38.901,- € im Jahr 2022 sinkt. Dieses vorläufige Durchschnittsentgelt ist für die Deutsche Rentenversicherung Berechnungsgrundlage für den gesamten Ausgleichsbetrag oder eine Teilzahlung darauf.
Was gilt für im Jahr 1964 Geborene mit Frührente ab 2027?
Wer im Jahr 1964 geboren ist und im Jahr 2027 mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen möchte, muss einen Rentenabschlag von 14,4 % in Kauf nehmen. Bei 60 erreichbaren Entgeltpunkten macht die erreichbare gesetzliche Rente nach heutigem Stand 2.051,40 € (= 60 Entgeltpunkte x 34,19 € aktueller Rentenwert West) aus.
Der Rentenabschlag von 295,40 € (= 14,4 % von 2.051,40 €) kann durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags von insgesamt 73.032,08 € laut besonderer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2022 ausgeglichen werden. Erfolgte die besondere Rentenauskunft bereits im Jahr 2021, wären es 77.988,36 € gewesen, also rund 5.000,- € mehr.
Aus steuerlicher Sicht macht es überhaupt keinen Sinn, den gesamten Ausgleichsbetrag von rund 73.000,- € bereits im Jahr 2022 zu zahlen, da dann nur ein relativ kleiner Teil steuerlich abzugsfähig wäre. Steuerlich optimal wäre es, die Teilzahlungen so zu wählen, dass sie auch zu 94 % im Jahr 2022 und zu 100% ab 2023 abzuziehen sind.
Im Jahr 2022 liegt der steuerliche Höchstbetrag bei 25.639,- € für Alleinstehende und 51.278,- € für Verheiratete. Davon gehen aber die Gesamtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung und Rürup-Rente ab. Wer alleinstehend ist und ein Jahresbruttogehalt von 60.000,- € im Jahr 2022 erwartet, muss den Rentenbeitrag von 11.160,- € inklusive Arbeitgeberanteil vom steuerlichen Höchstbetrag abziehen und kommt so zu einer steuerlich optimalen Teilzahlung von 14.479,- €. Davon wären dann 94 % beziehungsweise 13.611,- € steuerlich abzugsfähig.
In den Jahren 2023 bis 2026 können dann weitere Teilzahlungen geleistet werden. Im Jahr 2023 sollte die Teilzahlung nochmals recht hoch ausfallen, da der Beitragssatz von 18,6 % für die Jahre 2022 und 2023 gelten soll. Ab 2024 wird es bei Beitragssätzen von 19,5 % und mehr deutlich teurer.
Was gilt für im Jahr 1957 Geborene mit Frührente ab 2023?
Nicht pflichtversicherte Beamte, Selbstständige oder Frührentner können von preisgünstigen freiwilligen Beiträgen im Jahr 2022 nur dann profitieren, wenn sie im Jahr 2022 oder 2023 nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen.
Anders als bei den Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen wird das niedrige vorläufige Durchschnittsentgelt von 38.901,- € im Jahr 2022 nur dann bei der Regelaltersrente zugrunde gelegt, wenn der Rentenbeginn im gleichen Jahr 2022 oder in dem darauffolgenden Jahr 2023 erfolgt.
Wer im Jahr 1957 geboren ist und im Jahr 2023 mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 11 Monaten in Rente geht, könnte einen freiwilligen Beitrag zwischen 1.004,40 € und höchstens 15.735,60 € (= 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze West von 84 600,- €) im Jahr 2022 zahlen.
Für einen Höchstbeitrag von 15.735,60 € erhält er 2,1748 Entgeltpunkte gut geschrieben. Das führt zu einem zusätzlichen Rentenanspruch von 74,36 € brutto nach jetzigem Stand, also ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Rentenerhöhungen zum 1.7.2022 und 1.7.2023. Allerdings setzt ein Rentenanspruch immer mindestens fünf Beitragsjahre voraus. Der im Jahr 1957 geborene freiwillig Versicherte muss also vor 2022 bereits mindestens vier Jahre lang freiwillige Beiträge gezahlt oder vier Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt haben.
Wie viele Entgeltpunkte kann ich im Jahr 2022 höchstens bekommen?
Die 2,1748 Entgeltpunkte bei Zahlung des Höchstbeitrags im Jahr 2022 stehen auch bei tatsächlich höherem Durchschnittsentgelt fest, da die Regelaltersrente bereits im Jahr 2023 beginnt und die Deutsche Rentenversicherung dann nur mit den vorläufigen Durchschnittsentgelten im Rentenbeginnjahr 2023 und Vorjahr 2022 rechnen kann.
Der Höchstbetrag von 15.847,20 € (= 18,6 % von 85.200,- € Beitragsbemessungsgrenze West im Jahr 2021) führt hingegen vorläufig nur zu 2,0510 Entgeltpunkten. Diese 2,0510 Entgeltpunkte werden aber noch erhöht oder vermindert, wenn das im Jahr 2023 für 2021 feststehende Durchschnittsentgelt niedriger oder höher als 41.541,- € liegt.
In keinem früheren Jahr führte bisher ein Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung zu solch hohen Entgeltpunkten wie im Jahr 2022. Die bisher meisten Entgeltpunkte (2,1368 und 2,1360) gab es in den Jahren 2005 und 2006 bei Zahlung des Höchstbeitrags.
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(MS)