Vorauszahlung an Handwerker: Steuerabzug in Gefahr
Für Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus - wenn man sich an die Regeln hält.

Vorauszahlung an Handwerker: Steuerabzug in Gefahr

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Freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen im Jahr vor der Leistungserbringung sind eine schlechte Idee: Diese Ausgaben werden bei der Steuer nicht anerkannt!

Grundsätzlich kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird: Das ist das Ergebnis eines Streits, der vor dem FG Düsseldorf ausgetragen wurde.

Im entschiedenen Fall hatten die Kläger im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage und mit Sanitärarbeiten beauftragt. In einer E-Mail vom 24.11.2022 schlugen sie dem Handwerksbetrieb vor, 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits 2022 in Rechnung zu stellen.

Der Handwerksbetrieb reagierte darauf zwar nicht, die Kläger überwiesen aber dennoch kurz vor Jahresende insgesamt 5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden 2023 durchgeführt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend (§ 35a Abs. 3 EStG). Das Finanzamt ließ keine Steuerermäßigung zu, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Auffassung des Finanzamts und erklärt, die beantragte Steuerermäßigung setze u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe. Dies sei hier nicht der Fall, denn die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Die später, also erst im Jahr 2023, erstellten Rechnungen könnten die fehlenden Rechnungen von 2022 nicht »nachbessern«.

Außerdem könnten 2022 gar keine Aufwendungen »für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen« getätigt worden sein, da die Leistungen erst 2023 erbracht wurden.

Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen.

Das teure Fazit für die Auftraggeber: Die Vorauszahlung auf die Handwerkerkosten wird steuerlich nicht anerkannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E).

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(MB)

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