Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nicht steuerlich anerkannt werden, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Der Kläger betrieb eine PV-Anlage auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte in den Jahren 2018 und 2019 Verluste, die er in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte.
Dem Finanzamt kamen Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht. Es erstellte eine Prognose über 20 Jahre und kam zu dem Schluss, dass die Anlage insgesamt Verluste einfahren würde. Daher wurden die Verluste in den Steuerbescheiden für 2018 und 2019 nicht anerkannt.
Gewinnerzielungsprognose: Zweistufige Prüfung
Die Gewinnerzielungsabsicht wird in zwei Schritten geprüft: eine Ergebnisprognose und die einkommensteuerrechtliche Relevanz der Tätigkeit. Bei einer negativen Prognose wird weiter geprüft, warum Verluste entstehen.
Das Finanzamt schätzte hier die jährliche Stromerzeugung der PV-Anlage und kam zu dem Ergebnis, dass über 20 Jahre ein Totalverlust entsteht. Die Berechnung basierte auf einer jährlichen Stromerzeugung von 9.900 kWh und einer Einspeisevergütung von 0,1079 Euro/kWh.
Der selbst verbrauchte Strom wird als Betriebseinnahme erfasst und entspricht den Erzeugungskosten. Diese Kosten umfassen Anschaffungskosten der Anlage, Zinsaufwand und jährliche Betriebskosten.
Ein Restwert der Anlage nach 20 Jahren wird nicht als Einnahme berücksichtigt, da die zukünftigen Rahmenbedingungen unsicher sind.
PV-Anlage als »Hobby«?
Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht nach Auffassung des FG Baden-Württemberg zwar der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Nach der Lebenserfahrung ist ein solcher Betrieb typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen wie eine Tätigkeit im Hobbybereich.
Dieser Anscheinsbeweis wird aber dadurch erschüttert, dass nach der Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann. Dies indiziere das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, erklärte das Gericht in der Urteilsbegründung.
Ergebnis: Keine Verlustanerkennung
Das Gericht entschied daher, dass die Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage nicht anerkannt werden, weil keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Der Kläger betrieb die Anlage hauptsächlich zur Deckung seines Eigenverbrauchs und nicht zur Gewinnerzielung (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, Az. 10 K 646/22).
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(MB)