Streit mit dem Nachbarn: Wer Gesetzestreue verlangt, muss sich auch selbst an die Regeln halten
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Der Anspruch gegen den Nachbarn auf Rückschnitt einer Hecke kann wegen »Treu und Glauben« ausgeschlossen sein, wenn sich beide betroffenen Nachbarn nicht an die Regeln halten. Das geht aus einem Urteiles Landegerichts (LG) Frankenthal hervor.
Zwei Grundbesitzer aus Rheinland-Pfalz stritten über die zulässige Höhe einer direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzten Hecke. Diese war durchgehend 2,20 Meter hoch, laut Landesrecht sind aber nur maximal 1,5 Meter erlaubt.
Wer an der Grenze zu seinem Nachbargrundstück eine Hecke anlegt, muss nach dem Nachbarrecht dafür sorgen, dass die Pflanzen je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Tut er das nicht, so kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen.
Der Nachbar des Heckenbesitzers verlangte einen entsprechenden Rückschnitt auf die erlaubte Höhe – und bekam in der ersten Instanz Recht: Der Heckenbesitzer wurde zum Rückschnitt in der Zeit von 1. Oktober und 15. März eines jeweiligen Jahres verurteilt.
In der Berufung vor dem Landgericht Frankenthal wurde dann jedoch entschieden, dass die Hecke so bleiben darf, wie sie ist.
Die Begründung der Richter: Der Anspruch auf den Rückschnitt kann nach »Treu und Glauben« ausgeschlossen sein, wenn sich der Nachbar selbst regelwidrig und damit treuwidrig verhält. Und genau das lag im entschiedenen Fall vor, denn auch einzelne Pflanzen auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn verstießen nach den Feststellungen des Gerichts gegen die Regelungen des Nachbarrechts.
Zwar ist natürlich eigentlich die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, so die Richter, sei aber stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt. Hieraus entspringen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten.
Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Und wer sich selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen (LG Frankenthal, Urteil vom 24.1.2024, Az. 2 S 85/23). Das Urteil ist rechtskräftig.
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(MB)