Steuerbonus für Handwerkerleistungen in der Zweitwohnung?

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Handwerkerleistungen dürfen steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige in der Wohnung auch wohnt und wirtschaftet, erklärt das FG Hessen.

Ein Steuerpflichtiger wollte die Kosten für eine Heizungserneuerung in seiner Zweitwohnung geltend machen. Problem: Er wohnte nicht wirklich in der Zweitwohnung, sondern suchte diese nur zur Pflege und Unterhaltung des Grundstücks samt Immobilie auf.

Das Finanzamt strich ihm daher den Steuerbonus - mit dem Segen des FG Hessen: Um in den Genuss der Steuererleichterungen für Handwerkerleistungen zu kommen, sei es erforderlich, dass der Steuerzahler das Haus oder die Wohnung tatsächlich bewohne. Dafür müsse das in Frage kommende Objekt nicht nur sporadisch, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Wohnzwecken genutzt werden - etwa im Zusammenhang mit der Berufsausübung an dem von der Familienwohnung abweichenden Sitz des Arbeitgebers oder in der Urlaubszeit.

Was aber ist eine "Nutzung zu Wohnzwecken"? Laut FG Hessen gehören dazu:

  • Schlafen,
  • Zubereitung von Mahlzeiten,
  • Körperpflege,
  • Aufbewahrung und Nutzung persönlicher Gegenstände,
  • Zusammensein mit Vertrauten sowie
  • die Freizeitgestaltung an Ort und Stelle.

Wird das Anwesen dagegen - wie im entschiedenen Fall geschehen - nur zur Erfüllung der einem Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Obliegenheiten und/oder zur Pflege und Unterhaltung des Grundstücks samt Immobilie aufgesucht, "wohnt" der Eigentümer dort nicht. Folge: Kein Steuerbonus für Handwerkerleistungen (FG Hessen, Urteil vom 19.5.2010, Az. 12 K 2497/09).

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