Prozess wegen Baumängeln: Kosten steuerlich nicht absetzbar
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Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau einer selbst genutzten Immobilie entstanden sind, können in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Das geht aus einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz hervor. Dort häufen sich zurzeit Klagen, in denen Baumängel bzw. Schäden an selbst genutzten Wohnhäusern als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Zum Teil geht es dabei um sehr hohe Beträge und dementsprechend um ein hohes Kostenrisiko – so wie im hier entschiedenen Fall:
Ein Ehepaar hatte im Oktober 2015 ein Massivbau-Unternehmen mit dem Bau eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung beauftragt. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler ging das Ehepaar gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, u. a. im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Allein im Jahr 2017 bezahlten sie dafür Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 Euro. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eheleute machten in ihrer Steuererklärung für 2017 die entstandenen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) geltend.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) liegen nur vor, wenn die Ausgaben
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außergewöhnlich sind,
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zwangsläufig entstehen,
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notwendig und angemessen sind sowie
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eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.
Lesen Sie dazu hier unseren kostenlosen Beitrag »Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung«.
Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Kosten nicht steuermindernd an. Zur Begründung erklärten die Richter des FG Rheinland-Pfalz:
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Es hat für das Ehepaar zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können: Die Ehepartner waren beide berufstätig und lebten in einer »ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung«. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.
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Die Aufwendungen waren auch nicht außergewöhnlich: Der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheint deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung.
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Baumängel sind nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können: Auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, Az. 3 K 2036/19).
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(MB)