Neue Grundsteuerbescheide: Was Eigentümer jetzt wissen müssen
-
Die Grundsteuerreform steht kurz vor ihrem Abschluss, doch viele Eigentümer warten noch auf ihre neuen Grundsteuerbescheide. Diese Bescheide sind entscheidend, da sie die zukünftige Steuerlast festlegen. Trotz der bevorstehenden Einführung der neuen Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 gibt es Verzögerungen beim Versand der Bescheide.
Inhalt
Wann werden die neuen Grundsteuerbescheide verschickt?
Viele Städte und Gemeinden haben den Versand der Grundsteuerbescheide noch nicht abgeschlossen.
-
Berlin zum Beispiel hat mit dem Versand bereits begonnen und will noch dieses Jahr alle neuen Grundsteuerbescheide verschicken.
-
Hessen kündigt den Versand der neuen Bescheide für Januar 2025 an.
-
Hamburg wird die Grundsteuerbescheide einschließlich Zahlungsaufforderung voraussichtlich erst ab März 2025 verschicken.
Auch viele andere Städte und Gemeinden kündigen an, dass die Bescheide zwischen Januar und Februar 2025 verschickt werden. Diese Verzögerungen sind teilweise darauf zurückzuführen, dass einige Städte ihren Hebesatz noch festlegen müssen.
Ab wann muss man die neue Grundsteuer bezahlen?
Die erste von vier jährlichen Grundsteuerzahlungen ist in der Regel am 15. Februar fällig. Aufgrund der Verzögerungen könnte dieser Termin in vielen Fällen knapp werden. Hamburg hat den Zahlungstermin bereits auf den 30. April verschoben.
Für die Zahlung der Grundsteuer gilt immer der Termin, der im Grundsteuerbescheid steht. Eigentümer, die die Grundsteuer per Dauerauftrag zahlen, sollten diesen entsprechend anpassen.
Wenn ein Einspruch gegen den festgestellten Grundsteuerwert noch nicht beschieden ist, gilt:
Trotz des offenen Einspruchs ist man grundsätzlich verpflichtet, die festgesetzte Grundsteuer zu zahlen. Ein offener Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungspflicht.
Man kann aber bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, muss man die Grundsteuer vorerst nicht zahlen, bis über den Einspruch entschieden wurde.
Was muss man im Grundsteuerbescheid prüfen?
Eigentümer sollten den Grundsteuerbescheid auf folgende Punkte überprüfen:
-
Stimmt der Messbetrag mit dem im Bescheid zum Messbetrag überein?
-
Ist der Hebesatz korrekt? Dieser kann bei der Kommune erfragt oder online gefunden werden.
-
Wurde die Grundsteuer richtig berechnet? Die Formel lautet: Messbetrag × Hebesatz/100 = Grundsteuer.
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen
Im Zusammenhang mit Steuern düfte den meisten Menschen der Ausdruck »Einspruch« geläufig sein. Beim Grundsteuerbescheid spricht man aber von einem Widerspruch.
Nach Erhalt des Bescheids haben Eigentümer einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen (also per Post oder Fax – ein Widerspruch per E-Mail ist nicht möglich). Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber natürlich sinnvoll.
Wichtig zu wissen: Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist nicht generell kostenlos. Nur wenn der Widerspruch erfolgreich ist, fallen keine Gebühren an: Die Kosten muss nämlich immer die unterlegene Partei übernehmen. Die Mindestgebühr liegt in der Regel bei 25 Euro.
Ein Widerspruch gegen den eigentlichen Grundsteuerbescheid hat nur selten Aussicht auf Erfolg, da dieser lediglich den neuen Hebesatz und den Grundsteuermessbetrag berücksichtigt. Wenn bereits im Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid Fehler gemacht wurden, ist es für einen Einspruch jetzt leider zu spät (→ mehr zu den Hintergründen der Reform, zu Berechnungen und Fristen).
Betriebskostenabrechnung: Grundsteuer auf Mieter umlegen
Vermieter können die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) auf ihre Mieter umlegen. Die Mieter bezahlen dann (anteilig) die Grundsteuer, die für das Mietobjekt anfällt.
Vermieter sollten darauf achten, den neuen Grundsteuerbescheid sorgfältig zu prüfen und die entsprechenden Anpassungen in der Nebenkostenabrechnung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Kosten korrekt und transparent auf die Mieter umgelegt werden.
Wann muss man wieder eine Grundsteuererklärung abgeben?
Mit der Grundsteuerreform hat der Gesetzgeber geregelt, dass regelmäßig alle sieben Jahre die Grundsteuerwerte überprüft werden sollen (§ 221 des Bewertungsgesetzes – BewG). Man muss also alle sieben Jahre eine Grundsteuererklärung abgeben. Die erste Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte fand zum Stichtag 1.1.2022 statt, der nächste Stichtag ist der 1.1.2029.
Außerdem ist eine erneute Grundsteuererklärung erforderlich, wenn sich wesentliche Änderungen an den Grundstücksdaten ergeben. Solche Änderungen können zum Beispiel sein:
-
Eigentümerwechsel: Wenn das Grundstück verkauft oder vererbt wird, muss der neue Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben.
-
Bauliche Veränderungen: Bei Neubauten, Anbauten oder Abrissen auf dem Grundstück muss eine neue Erklärung abgegeben werden, da sich der Wert des Grundstücks ändert.
-
Nutzungsänderungen: Wenn sich die Nutzung des Grundstücks ändert, beispielsweise von Wohn- zu Gewerbezwecken, ist eine neue Erklärung erforderlich.
-
Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken: Wenn ein Grundstück geteilt oder mehrere Grundstücke zusammengelegt werden, muss dies in einer neuen Erklärung angegeben werden.
Steuertipps-News rund um Grundsteuer und die Grundsteuerreform
Grundsteuer in Niedersachsen: Einsprüche ruhen
BFH-Entscheidungen zur Grundsteuer: Bundesmodell bald vor dem Bundesverfassungsgericht?
Virtuelle Eigentümerversammlungen jetzt möglich: Voraussetzungen
Steuertipps-Ratgeber rund um Immobilien und Vermietung
Häuser und Wohnungen in der Familie vererben
Der Vermietungsassistent: Formulare und Muster
Kauf von Gebrauchtimmobilien: Fallen erkennen und vermeiden
Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
(MB)