Mietimmobilie: Kosten für Richtfest können abgeschrieben werden

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Die Kosten für Grundsteinlegung und Richtfest gehören zu den Herstellungskosten einer Immobilie und dürfen daher im Wege der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Ein Sofortabzug als Betriebsausgaben ist nicht möglich.

Wer als Kapitalanlage eine Mietimmobilie erwirbt, darf auch die Kosten für die Grundsteinlegung und das Richtfest über die Nutzungsdauer abschreiben. Das entschied das FG Berlin-Brandenburg.

Die Richter erklärten in ihrem Urteil, dass alle Aufwendungen, die durch eine Herstellungsleistung für das Gebäude entstehen, zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehörten. Es geht also um sämtliche Kosten für Baustoffe und Dienstleistungen. Auch die Kosten für ein Richtfest gehören dazu – und zwar selbst dann, wenn die Immobilie vermietet werden soll. Denn das Richtfest steht in engem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes.

Das gleiche soll für die Grundsteinlegung gelten, mit der der Baubeginn markiert wird. Auch dieses Fest steht in einem engen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010, Az. 6 K 2428/04 B).

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