Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen
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Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gibt es nicht für die Kosten für statische Berechnungen, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Austausch von Dachstützen: Statische Berechnung erforderlich
Ein Ehepaar hatte einen Handwerker damit beauftragt, in seinem Haus schadhafte Dachstützen aus Holz durch Stahlstützen zu ersetzen. Nach Ansicht des Handwerkers war eine vorherige statische Berechnung unbedingt erforderlich. Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Das Ehepaar bezahlte dem Handwerker 535,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer und gab die Kosten in seiner Steuererklärung an.
Zur Begründung führte das Paar aus, die statische Berechnung sei für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Es liege also eine einheitliche Handwerkerleistung vor, die insgesamt berücksichtigt werden müsse.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und erklärte seinerseits, bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung.
Ein Statiker ist kein Handwerker
Das erstentscheidende Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Auffassung des klagenden Ehepaares. Gutachterliche Tätigkeiten, so das Gericht, würden zwar steuerlich nicht begünstigt, im Streitfall bestehe jedoch eine enge sachliche Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen. Das FG Baden-Württemberg erkannte die Kosten für den Statiker daher an (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019, Az. 1 K 1384/19; BFH-Az.: VI R 29/19).
Dann allerdings landete der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH).
Der BFH entschied, dass die Kosten für den Statiker nicht anerkannt werden können, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist: Ein Statiker erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.
Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung hier nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung (BFH-Urteil vom 4.11.2021, Az. VI R 29/19).
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(MB)