Corona-Soforthilfe auch für Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern

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Auch Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern können die Soforthilfe des Bundes (Soforthilfe-Corona) beantragen.

Allerdings kommt es ganz entscheidend darauf an, ob es sich um eine gewerbliche Vermietungstätigkeit handelt (also Einkünfte aus § 15 EStG vorliegen) handelt oder nur private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden (dann liegen Einkünfte aus VuV gemäß § 21 EStG vor).

Nur dann, wenn nach dieser steuerrechtlichen Einordnung eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, kann ein Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt werden.

Wann werden Ferienimmobilien »gewerblich« vermietet?

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern liegt eine gewerbliche Vermietung dann vor, wenn

  • die Vermietung im Haupterwerb erfolgt,

  • die Vermietung zu touristischen Zwecken erfolgt,

  • die Immobilie maximal für jeweils sechs Wochen vermietet wird und entsprechende Mieterwechsel stattfinden,

  • zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden (z.B. Reinigung, Frühstück usw.) und

  • die Vermietung fortlaufend geschäftsmäßig beworben wird.

Die Beschäftigung von Angestellten oder Hilfspersonal ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Vermietungstätigkeit.

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(MB)

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