Bonuszinsen aus Bausparvertrag fließen erst mit Gutschrift zu
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Bausparverträge werden nicht nur zur Erlangung eines günstigen Baudarlehens abgeschlossen. Seit Jahren gibt es auch Vertragsgestaltungen, bei denen der Bausparer nachträglich eine höhere Verzinsung seiner Einzahlungen erhält, wenn er auf seinen Darlehensanspruch verzichtet. Für die Besteuerung ist nun entscheidend, wann der Anspruch auf den Bonuszins entsteht. Mit dieser Frage hatten sich die Gerichte zu befassen.
Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der nach einer langen Sparzeit auf seinem Bausparvertrag einen Anspruch auf rund 25.000 Euro Bonuszins erworben hatte. Während der Vertragslaufzeit hatte die Bausparkasse die Höhe des Bonuszinses in einer separaten Berechnung als Bonuskonto ausgewiesen. Die Zinszahlung erhielt der Kunde jedoch erst, als er den Bausparvertrag auflöste, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.
Die Bonuszinsen gab er nicht in seiner Steuererklärung an. Erst nachdem das Finanzamt nachträglich von dem Zinszufluss erfuhr, setzte es Steuer auf die Bonuszinsen fest.
Dagegen wandte sich der Bausparer mit Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht. Sein Argument: Die Bonuszinsen seien schon in den Vorjahren angefallen und hätten damit unterhalb des jeweiligen Freibetrags der betreffenden Jahre gelegen.
Dem schloss sich das Finanzgericht nicht an. Ein Anspruch auf den Bonuszins entsteht erst in dem Zeitpunkt, zu dem der Bausparer endgültig auf das zinsgünstige Baudarlehen verzichtet. Damit ist der Zins auch erst zu diesem Zeitpunkt zugeflossen und muss im Jahr des Darlehensverzichts versteuert werden (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3.6.2020, Az. 4 K 242/18).
Die Revision des Steuerpflichtigen wies der Bundesfinanzhof am 15.11.2022 unter dem Aktenzeichen VIII R 18/20 zurück.
(AI)