Bausparvertrag: Anspruch auf Wohnungsbauprämie prüfen & Antrag stellen
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Wer auf einen Bausparvertrag einzahlt sollte jetzt prüfen, ob Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht. Welche Zahlen Sie dazu kennen müssen und wie Sie die Prämie bekommen, lesen Sie hier.
Inhalt:
Wer hat Anspruch auf die Wohnungsbauprämie?
Für die Wohnungsbauprämie gelten folgende Voraussetzungen:
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Das zu versteuernde Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
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Es besteht unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (es macht nichts, wenn Sie nicht während des gesamten Sparjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren).
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Es wurden »Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus« getätigt (prämienbegünstigte Aufwendungen).
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Innerhalb der jeweiligen Sperrfrist wurde nicht prämienschädlich über das angesparte Kapital (Beiträge und Prämien) verfügt.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Ab dem Sparjahr 2021 erhalten mehr Bausparer eine höhere Wohnungsbauprämie!
Prüfen Sie in jedem Jahr, ob Sie die Einkommensgrenzen überschreiten oder nicht! Wegen hoher Werbungskosten (z.B. Umzug, doppelte Haushaltsführung) oder bei Familienzuwachs kann das zu versteuernde Einkommen in einem Jahr unter der Grenze liegen, auch wenn es in den vorangegangenen Jahren immer darüberlag.
Wird aufgrund eines geänderten Steuerbescheids die Einkommensgrenze unterschritten, können Sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Bescheides die Prämie erstmalig oder erneut beantragen.
Ab dem Sparjahr 2021 steigen bei der Wohnungsbauprämie
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die Einkommensgrenze für Alleinstehende von 25.600 Euro auf 35.000 Euro (zusammen veranlagte Ehepaare: von 51.200 Euro auf 70.000 Euro),
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der prämienbegünstigte Höchstbetrag für Alleinstehende von 512 Euro auf 700 Euro (zusammen veranlagte Ehepaare: von 1.024 Euro auf 1.400 Euro) und
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der Prämiensatz von 8,8 % auf 10 %.
Damit steigt die maximal pro Jahr mögliche Wohnungsbauprämie
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für Alleinstehende von 45,06 Euro auf 70 Euro,
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für zusammen veranlagte Ehepaare von 90,11 Euro auf 140 Euro.
Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, steht der Höchstbetrag gemeinsam zu. Damit Sie den Höchstbetrag voll ausschöpfen können, dürfen Sie Ihre jeweiligen Aufwendungen zusammenrechnen. So sichern Sie sich die höchstmögliche Prämie.
Wie wird die Wohnungsbauprämie beantragt?
Die Wohnungsbauprämie wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern nur auf Antrag.
Für jedes Sparjahr muss ein eigener Antrag auf Wohnungsbauprämie gestellt werden. Hierfür gibt es einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck.
Für den Antrag gilt eine Antragsfrist: Er muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Sparjahr folgt. Für das Sparjahr 2019 zum Beispiel müssen Sie den Antrag bis Ende 2021 stellen.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie wird bei dem Unternehmen eingereicht, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet wurden, also zum Beispiel die Bausparkasse. Eheleute/eingetragene Lebenspartner geben einen gemeinsamen Antrag ab.
Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?
Die Bausparkasse ermittelt anhand des Antrages, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht. Besteht der Anspruch, meldet die Bausparkasse die Wohnungsbauprämie beim zuständigen Finanzamt zur Auszahlung an (Wohnungsbauprämien-Anmeldung).
Das Finanzamt veranlasst die Auszahlung der Wohnungsbauprämie an die Bausparkasse, die die Wohnungsbauprämie auf den Bausparvertrag gutschreibt.
Zwischen Antragstellung und tatsächlicher Auszahlung kann dabei einige Zeit vergehen, denn die Bausparkasse meldet die Wohnungsbauprämie beim Finanzamt erst dann zur Auszahlung an, wenn
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der Bausparvertrag zugeteilt wird oder
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die Bindungsfrist von sieben Jahren abgelaufen ist oder
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während der Sperrfrist unschädlich über die Bausparsumme verfügt wird.
Stellen Sie für jedes Sparjahr rechtzeitig einen Antrag auf Wohnungsbauprämie, auch wenn die Prämie erst sehr viel später ausgezahlt wird! Wie hoch die Prämie sein wird, können Sie dem jährlichen Kontoauszug für Ihren Bausparvertrag entnehmen.
Was wird mit der Wohnungsbauprämie gefördert?
Mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus (prämienbegünstigte Aufwendungen). Dazu gehören:
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Bausparbeiträge, wenn in einem Sparjahr mindestens 50 Euro bei derselben Bausparkasse auf einen Bausparvertrag eingezahlt wurden;
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Aufwendungen für den Ersterwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;
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Beiträge, die auf einen Wohnbausparvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG eingezahlt wurden (diese Verträge werden auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen);
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Beiträge, die auf einen Baufinanzierungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG eingezahlt wurden (diese Verträge werden auf eine Dauer von drei bis acht Jahren nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten mit einem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen abgeschlossen).
Muss die Wohnungsbauprämie versteuert werden?
Nein: Die Wohnungsbauprämie ist wie die Arbeitnehmer-Sparzulage steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wohnungsbauprämie und Vermögenswirksame Leistungen (vL) – geht das?
Die Wohnungsbauprämie gibt es nicht für vermögenswirksame Leistungen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.
Wer aber in einen Bausparvertrag Beiträge über die vermögenswirksamen Leistungen hinaus oder ausschließlich eigene Beiträge einzahlt, bekommt dafür Wohnungsbauprämie.
Außerdem gilt: Für mit Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage geförderte Bausparbeiträge gibt es nicht zusätzlich noch die Wohn-Riester-Förderung.
Gibt es ein Mindestalter für die Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie kann nur beantragt werden, wenn das 16. Lebensjahr vollendet wurde oder der Antragsteller Vollwaise ist.
Auch wenn die Eltern selbst bereits die Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen oder aber wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen keinen Prämienanspruch haben, besteht ein eigner Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Kinder unter 16 Jahren erhalten keine Wohnungsbauprämie.
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