Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei Minijob im Ehegattenbetrieb

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Die Überlassung eines Firmenwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, entschied der BFH.

Konkret ging es dabei um folgendes:

Ein Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde nach der 1%-Methode ermittelt und mit 385 Euro monatlich angesetzt. Dieser Betrag wurde vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte den Gewinn des Unternehmers um die Kosten für den Pkw sowie den Lohnaufwand für die Ehefrau. Argument des Finanzamtes: Eine solche Vereinbarung wäre mit fremden Arbeitnehmern nicht geschlossen worden.

Während die Richter des erstinstanzlich entscheidenden FG Köln noch der Ansicht des Unternehmers gefolgt waren und den Arbeitsvertrag anerkannt hatten, setzte sich nun das Finanzamt mit seiner Revision vor dem BFH durch. Ergebnis also: Das Arbeitsverhältnis wird nicht anerkannt (BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. X R 44/17).

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden vom Finanzamt mit Skepsis betrachtet – oft nicht ganz zu Unrecht. Für die Anerkennung ausschlaggebend ist vor allem der sogenannte Fremdvergleich, also die Antwort auf die Frage: Hätte man einen solchen Vertrag auch mit Mitarbeitern abgeschlossen, mit denen man nicht verheiratet oder anderweitig verwandt ist?

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