Firmenveranstaltung: Auch Kosten für den "äußeren Rahmen" sind pauschal zu versteuern

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Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer einzubeziehen, entschied das FG Münster. Was genau ist damit gemeint?

Zum äußeren Rahmen einer Veranstaltung gehören etwa die Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer und Toilettencontainer.

Das Finanzamt hatte von einem Unternehmer nach einer Party, zu der neben den eigenen Arbeitnehmern auch ausgewählte Geschäftspartner eingeladen worden waren, pauschalierte Einkommensteuer nach § 37b EStG gefordert und die Kosten, die auf den "äußeren Rahmen" entfielen in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.

Der Unternehmer wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass nur solche Zuwendungen zu steuerpflichtig seien, die für die Empfänger einen marktgängigen Wert darstellten und bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften führten.

Bezogen auf die Kosten für die oben genannten Leistungen kam er damit vor Gericht jedoch nicht durch. Die Richter erklärten:

  • Da die Veranstaltung eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos des Unternehmens war, führt sie zu Arbeitslohn.

  • In die Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die bei den Empfängern als Zuwendung angekommen sind. Das waren hier auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung.

  • Eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG kommt sowohl für eigene als auch für fremde Arbeitnehmer in Betracht, denn Arbeitslohn kann auch von dritter Seite gezahlt werden.

(FG Münster, Urteil vom 27.11.2018, Az. 15 K 3383/17 L)

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