Überbrückungshilfe 3 Plus und Neustarthilfe Plus beantragen: Jetzt Coronahilfe in Anspruch nehmen
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Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Solo-Selbstständige: Bis zum 30.9.2021 gibt es die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus mit den bisherigen Förderbedingungen; neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.
Corona-Wirtschaftshilfen für das dritte Quartal 2021
Die »Neustarthilfe Plus« für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 kann ab dem 16.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31.10.2021.
Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Das teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) aktuell mit. Die Bundesregierung hatte Mitte Juni die Verlängerung der zentralen Corona-Hilfsprogramme bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus beschlossen.
Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro unterstützt. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können maximal 18.000 Euro als Unterstützung erhalten. Die Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss für Juli bis September 2021 ausgezahlt.
Ab dem 16.07.2021 können Betroffene, die als natürliche Personen selbstständig oder kurzfristig in den Darstellenden Künsten sowie unständig beschäftigt sind, Direktanträge auf Neustarthilfe Plus über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus zur Fixkostenerstattung im dritten Quartal 2021 ist seit dem 23.07.2021 möglich.
Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, soll in wenigen Wochen starten, so das BMWi.
Überbrückungshilfe III Plus
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist.
So gilt:
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Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
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Auch die Überbrückungshilfe III Plus wird durch die »prüfenden Dritten«, also in erster Linie Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.
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Obergrenze für Zuschüsse aus den Corona-Hilfen wird erhöht
Für Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt künftig:
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Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
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Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.
Anträge nach der neuen Regelung können über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.
Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen. Das bedeutet: Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten, dürfen keine Gewinne und Dividenden ausschütten, keine Boni zahlen und keine Aktienrückkäufe tätigen.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist, dass künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt werden.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige wird ausgebaut
Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021.
Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Solo-Selbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.
Neue Personalkostenhilfe: »Restart-Prämie«
Die »Restart-Prämie« ist Bestandteil der Überbrückungshilfe III. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe (»Restart-Prämie«) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.
Die Restart-Prämie ist gestaffelt:
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Betroffene Unternehmen erhalten einen Zuschuss von 60 Prozent auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021.
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Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent.
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Im September beträgt der Zuschuss noch 20 Prozent.
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Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können wählen:
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Entweder setzen sie die bestehende Personalkostenpauschale bei den förderfähigen Betriebskosten an. Die Personalkostenpauschale beträgt 20% der Fixkosten der in den Nummern 1 bis 11 genannten Posten hier in Punkt 2.4 der FAQ-Liste von Bundefinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium.
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Oder sie setzen die sogenannte »Restart-Prämie« als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten an.
Kurzarbeitergeld-Regelungen werden verlängert
Auch die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld wurden bis zum 30.9.2021 verlängert – eigentlich sollten sie zum 30.6.2021 auslaufen.
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Auch Leiharbeitskräfte können Kurzarbeitergeld erhalten.
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Vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen auch keine Minusstunden aufgebaut werden.
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Voraussetzung: Es sind mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen.
Ebenfalls verlängert wurde die Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit: Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den ein Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die vom Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.9.2021 zu 100 Prozent erstattet. Für die Zeit vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 werden 50 Prozent erstattet.
Nicht verlängert wurde die Anmeldefrist für die coronabedingte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bedeutet: Wer spätestens März 2021 erstmals Kurzarbeitergeld bekommen hat, für den wird bis das Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 auf bis zu 87 Prozent des Nettolohns aufgestockt.
Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes:
Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
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Bezugsmonat 1-3: 60 Prozent des Netto-Entgelts (67% für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)
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Ab dem 4. Bezugsmonat: 70 Prozent des Netto-Entgelts (77% für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)
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Ab dem 7. Bezugsmonat: 80 Prozent des Netto-Entgelts (87% für Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)
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(MB)