Corona: Überbrückungshilfe II für Selbstständige kann jetzt beantragt werden
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Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
Seit dem 21. Oktober können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Diese sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I an (Juni-August 2020).
Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Weiterhin gilt: Die Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020: Überblick
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
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einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
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einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.
Die jetzt beginnende sogenannte »2. Phase der Überbrückungshilfe« umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden.
Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Juni bis August 2020) konnten bis zum 9. Oktober gestellt werden. Änderungsanträge zu diesen Anträgen können bis einschließlich 30. November gestellt werden.
Die Fördersätze werden erhöht: Künftig werden erstattet
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90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),
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60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und
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40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Vorsicht! Immer wieder tauchen betrügerische Internetseiten auf, über die angeblich die Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden können.
Vergewissern Sie sich, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers steht.
Die Antragstellung ist ausschließlich über diese Webseiten möglich.
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(MB)