Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer.
Jedoch wird das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld) mit einbezogen werden. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz.
Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben dem Kurzarbeitergeld andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann der erhöhte Steuersatz angewendet (§ 3 EStG, § 32b EStG).
Kurzarbeitergeld und Steuererklärung
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Auch dann, wenn er oder sie zuvor noch nie eine Steuererklärung gemacht hat. In den meisten Fällen ist damit eine Steuernachzahlung verbunden. Wie hoch diese ausfallen wird, können Kurzarbeiter anhand unseres Kurzarbeitergeld-Rechners besser einschätzen.
SteuerSparErklärung für Kurzarbeiter
Um Bezieher von Kurzarbeitergeld zu entlasten, hat Steuertipps eine einmalig kostenlose Version des Steuerprogramms SteuerSparErklärung aufgelegt. Bezieher von Kurzarbeitergeld 2020 können damit entgeltfrei eine optimierte Einkommensteuererklärung abgeben - einzige Voraussetzung: Sie haben vorher noch keine Steuererklärung abgegeben.
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Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).