Anlage EÜR 2017: Wichtige Änderung beim Investitionsabzugsbetrag!

 - 

Das BMF hat den Vordruck für die Anlage EÜR zur Steuererklärung für 2017 bekanntgegeben. Zur Rückgängigmachung von nicht umgesetzten Investitionsabzugsbeträgen gibt es eine gravierende Änderung – die Steuerzahlern viel Arbeit bescheren kann.

Denn: Der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) wurde entfernt. Die Zeilen wurden ersatzlos gestrichen und fehlen im neuen Formular komplett.

Wie geben Sie dem Finanzamt jetzt die Auflösung eines IAB bekannt?

Die Rückgängigmachung von berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen ist dem Finanzamt künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, erklärt das BMF. Heißt im Klartext: Wenn Sie nicht wie geplant investiert haben und den IAB rückwirkend wieder auflösen müssen, müssen Sie nochmal eine komplette Anlage EÜR für das Jahr abgeben, in dem Sie den IAB beantragt hatten.

Diese Vorgehensweise, so das BMF weiter, gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr und evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.

Weitere News zum Thema
  • [] Ab Herbst 2024 soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) die Kommunikation zwischen wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander vereinfachen. Was kommt da auf die Betroffenen zu? mehr

  • [] Ab 2025 wird die Verwendung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) zwischen inländischen Unternehmern Pflicht. Wir informieren über Ausnahmen, Übergangsregelungen und wichtige Schritte zur Vorbereitung von Unternehmen. mehr

  • [] Die private Nutzung eines Betriebs-Pkw können Selbstständige pauschal mit der sog. 1 %-Methode oder mit der häufig günstigeren Fahrtenbuchmethode berechnen. Für Letztere benötigen sie natürlich ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. mehr

Weitere News zum Thema