Zu früh wieder eingegliedert? Arzt haftet
-
Wer – etwa nach einer Operation – längere Zeit arbeitsunfähig wird, kann im Zuge einer stufenweisen Wiedereingliederung sanft wieder in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dabei steigt der Arbeitnehmer zunächst nur mit zwei oder vier Stunden täglich in die Arbeit ein. Die Belastung wird dann stufenweise erhöht. Im gesamten Zeitraum besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Fall, über den vor dem Landgericht Koblenz am 25.1.2018 entschieden wurde, hatte ein Arzt seinem Patienten nach dessen Hüftoperation zu früh schweres Heben erlaubt. Verhandelt wurde über den Fall eines (ehemaligen) Lageristen, der sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen hatte, der operativ durch das Einbringen von Schrauben versorgt werden musste.
Nach dreieinhalb Monaten wurden die Schrauben entfernt und sechs Wochen später sah der behandelnde Arzt die Zeit für eine stufenweise Rückkehr ins Arbeitsleben gekommen, wobei in den ersten Wiedereingliederungswochen eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden und eine maximale Belastung von 40 kg vorgesehen war. Die Entscheidung traf er auf Grundlage einer Röntgenuntersuchung.
Doch die Wiedereingliederung scheiterte schon nach kurzer Zeit, weil der Betroffene starke Schmerzen im Bereich der Fraktur hatte. Der Bruch des Oberschenkelhalses hatte sich verschoben und der Hüftknochen war geschädigt worden. Dafür machte der Kläger seinen Arzt verantwortlich. Er warf ihm vor, dass die Schädigung seiner Hüfte auf einen Fehler in dem Wiedereingliederungs-Plan zurückzuführen sei, denn dieser habe zu früh eine zu hohe Belastung vorgesehen.
Daraufhin verklagte der Lagerist seinen behandelnden Arzt auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 16.000,– €. Das LG Koblenz schaltete zur Klärung der Angelegenheit einen Gutachter ein. Dieser befand, die fehlende Knochenbruchheilung sei schon auf dem Röntgenbild zu erkennen gewesen. Der Bruch beim Kläger sei noch nicht durchbaut – also hinreichend fest – gewesen. Der Diagnosefehler habe auch zu einem Schaden beim Kläger geführt. Eine Wiedereingliederung habe auf dieser Grundlage niemals durchgeführt werden dürfen.
Das Koblenzer Landgericht gab der Klage statt, setzte das Schmerzensgeld mit 5.000,– € allerdings deutlich niedriger an als gefordert. Die stufenweise Wiedereingliederung, oft auch "Hamburger Modell" genannt, soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die frühere Arbeitsbelastung zu gewöhnen. In der Regel ist dieses Modell – verantwortungsvoll angewandt – höchst sinnvoll. Von Ärzten wird jedoch bislang zu selten auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Wer sich nach längerer Krankheit auf dem Genesungsweg befindet, sollte seinen behandelnden Arzt auf diese Möglichkeit ansprechen. Grundsätzlich haben alle Beschäftigten nach längerer Krankheit Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung durch die Kranken- oder Rentenversicherung. Medizinische Voraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung sind eine ausreichende Belastbarkeit und die Prognose, dass die stufenweise Eingliederung wieder zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit am alten Arbeitsplatz führen wird. Arbeitgeber sind in der Regel verpflichtet, arbeitsunfähigen Beschäftigten nach längerer Erkrankung die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Wege einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung zu ermöglichen. Schlägt der Arbeitgeber oder der behandelnde Arzt eine stufenweise Wiedereingliederung vor, können die Beschäftigten selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Wer das Angebot ablehnt, muss keine Sanktionen fürchten – der Anspruch auf Krankengeld (oder mitunter auch Übergangsgeld) wird durch die Ablehnung der stufenweisen Wiedereingliederung nicht gefährdet.