Unfallrisiko Servierwagen: Wer haftet für Zusammenprall?
Die Airline-Haftung greift vor allem bei luftfahrttypischen Unfällen.

Unfallrisiko Servierwagen: Wer haftet für Zusammenprall?

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Haben Sie – wie der Autor dieses Textes – Knie- und Hüftbeschwerden? Und fliegen Sie auch dann und wann? Dann kennen Sie bestimmt auch folgende Situation: Immer wieder strecken Sie – je nachdem, ob Sie den linken oder rechten Korridorplatz gebucht haben (Korridor ist bei Beinbeschwerden sozusagen Pflicht) – Ihr rechtes oder linkes Bein etwas aus. Und dann achten Sie möglichst auf den heranrollenden Servier- und Verkaufswagen, der exakt so abgemessen ist, dass er genau in den Gang passt.

Aber was passiert, wenn es dann doch zu einem Zusammenstoß von Servierwagen und Knie kommt? Genau darum ging es in einem Fall, über den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte (Az. 11 W 1/20).

Streng genommen ging es in Celle zunächst gar nicht um eine Entscheidung über Schadensersatz, sondern darum, ob einer Frau, die durch einen Servierwagen während eines Flugs von Singapur nach München am linken Knie verletzt worden war, Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Airline zustand. Diese Prozesskostenhilfe wurde vom OLG bewilligt – was grundsätzlich für die Entscheidung in der Hauptsache ein gutes Zeichen ist.

Die Vorinstanz hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es sich nicht um einen luftfahrttypischen Unfall gehandelt habe. Mit anderen Worten: Der Unfall hätte überall passieren können, also hafte die Airline keinesfalls. Das OLG meinte dagegen, es sei sehr fraglich, ob Airlines nur bei luftfahrttypischen Unfällen hafteten, doch selbst wenn man dies unterstelle: Im verhandelten Fall bestehe ein spezifischer innerer Zusammenhang zwischen der Schadensursache und dem Betrieb des Luftfahrzeugs. Die meisten Flugzeuge seien eben – um möglichst viele Passagiere befördern zu können – so eingerichtet, dass die Gänge zwischen den Sitzen schmal seien und der Servierwagen gerade so durch den Korridor bugsiert werden könne. Genau das sei die Ursache des Unfalls im verhandelten Fall.

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EuGH-Urteil: Wer haftet für Unfall durch umgekippten heißen Kaffee?

Mit der Frage der Airline-Haftung für Unfälle hatte sich bereits der Gerichtshof der Europäischen Union am 19.12.2019 befasst. Damals ging es um den Fall eines kleinen Mädchens, das durch heißen Kaffee, den sein Vater im Flugzeug bestellt hatte, verbrüht worden war. Der Pappbecher mit dem Kaffee, der auf dem Abstellbrett vor dem Sitz ihres Vaters postiert war, war umgekippt. Wie es dazu kam, blieb ungeklärt.

Dennoch sah der EuGH die Airline in der Haftung. Der Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung zu klären, wie der Begriff "Unfall" zu verstehen sei, der im Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regelungen in der Luftfahrt verwendet wird.

Art. 17 Abs. 1 lautet hierbei: "Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat".

Der EuGH befand, von "luftfahrttypisch" sei hier nicht die Rede, hier sei ein sehr weiter allgemeiner Unfall-Begriff verwendet worden. "Unfall" erfasse hier "jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht". Genau einen solchen Unfall habe das Mädchen erlitten, ihm stehe deshalb Schadensersatz zu (Az. C-532/18).

Aufgrund der allgemeinen Formulierung des Montrealer Übereinkommens haben Passagiere, die während des Fluges Schäden erleiden, ausgesprochen gute Chancen, um Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

(MS)

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