Schadenminderungspflicht hat Grenzen
Selbst Unfallopfer sollten den Schaden so weit wie möglich begrenzen.

Schadenminderungspflicht hat Grenzen

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Versicherte müssen im Schadensfall zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Beispielsweise muss bei einem geplatzten Wasserrohr umgehend das Wasser abgestellt werden. Diese Regel gilt auch bei gesundheitlichen Beschwerden.

In einem Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) am 21.9.2021 entschieden hat, ging es allerdings darum, welchen medizinischen Maßnahmen sich ein Unfallopfer unterziehen muss, um den Schaden – hier die Rentenzahlung – zu mindern.

Der BGH befand: Zumutbar sind nur Maßnahmen, die eine sichere Aussicht auf eine wesentliche Verbesserung der Gesundheitssituation versprechen (Az. VI ZR 91/19).

Verhandelt wurde in Karlsruhe über die Klage eines inzwischen 52-jährigen Schwerbehinderten. Dieser erlitt 2004 als Motorradfahrer unverschuldet einen Verkehrsunfall, der dazu führte, dass er seit 2008 von der Deutschen Rentenversicherung eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, die bis 2036 läuft – also bis der Betroffene Anspruch auf die reguläre Altersrente hat. Die unbefristete Rente wird dabei in erster Linie geleistet, weil der Betroffene infolge des Unfalls schwere depressive Störungen entwickelt hatte (die u.a. in einen Selbstmordversuch mündeten).

Der Rechtsstreit betraf nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern die private Versicherung des Unfallverursachers. Von dieser forderte der Erwerbsminderungsrentner einen Ersatz des Verdienstausfalls, en er durch den Unfall erlitten hatte – also einen Ersatz der Lücke zwischen Erwerbsminderungsrente und seinem früheren Einkommen. Die Versicherung weigerte sich, hierfür in vollem Maße aufzukommen mit dem Argument, der Betroffene habe seine Pflichten zur Schadensminderung nur ungenügend erfüllt.

Die Verpflichtung (»Obliegenheit«) zur Schadensminderung ergibt sich aus § 254 BGB, der die Überschrift "Mitverschulden" trägt. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann danach den "Umfang des zu leistenden Ersatzes" mindern. Ein Mitverschulden des Unfallopfers lag nach Ansicht des Versicherers hier vor, weil er sich zwar anfangs einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe, seit Jahren aber keine Versuche mehr unternommen habe, die Störungen adäquat behandeln zu lassen, um seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

Die Versicherung rechnete dabei vor, dass der Betroffene bei entsprechender Behandlung ab Oktober 2014 zu 50 % und ein Jahr später fortdauernd zu 75 % wieder arbeitsfähig hätte sein können. Sie bezog sich dabei auf die Einschätzung des von ihr bestellten Sachverständigen, der zum Ergebnis kam, dass "bei entsprechender Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit des Klägers bis zu vier bzw. sechs Stunden täglich bei sitzender Tätigkeit" hätte erreicht werden können. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation des Versicherers, der Bundesgerichtshof befand die Vorinstanz-Entscheidungen jedoch für "rechtsfehlerhaft" und wies die Entscheidung an das Oberlandesgericht Schleswig zurück.

Die Argumentation des Versicherers setze voraus, dass überhaupt eine realistische Chance bestehe, dass der Betroffene auf dem Arbeitsmarkt wieder eine Anstellung finden könne. Eine – im Einzelfall durchaus mögliche – Obliegenheit zu stationären oder nicht stationären psychiatrischen Behandlungen könne nur bestehen, wenn es überhaupt eine Prognose gebe, "dass dem Betroffenen eine Integration in den Arbeitsmarkt mit Erfolg gelingt oder gelungen wäre". Zudem müsse unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht regelmäßig für die Zumutbarkeit einer Behandlung auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein. Die gelte gerade angesichts der "mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung".

Das BGH-Urteil betrifft natürlich einen Einzelfall. Mutmachend – für Versicherte – ist dabei vor allem Folgendes: Zum einen kippt der BGH hier – nicht zum ersten Mal – versicherungsfreundliche Urteile der Vorinstanzen. Dabei verteidigt er hier deutlich die Handlungsfreiheit von Versicherten: Versicherungen können Unfallopfer nicht so einfach zur Selbsteinweisung in die Psychiatrie oder zu einer medikamentösen Behandlung zwingen.

Was meint man mit Schadensminderungspflicht?

Die Obliegenheit von Versicherten zur Schadensminderung betrifft alle Privatversicherungen. Grundsätzlich müssen Geschädigte selbst entsprechende Maßnahmen durchführen, um den Schaden zu begrenzen. Sie müssen etwa kleine Brände selbst löschen.

Bei einem Hausratsschaden müssen Versicherte beispielsweise eine geplatzte Wasserleitung umgehend abdrehen und das ausgetretene Wasser abschöpfen oder aufwischen, um weitere Schäden zu vermeiden. Im Vorfeld von massiven Rohrbrüchen zeigen sich häufig bereits feuchte Stellen in der Wand. Hier muss schnell reagiert werden, damit der Schaden nicht verschlimmert wird.

In der Wohngebäudeversicherung gilt beispielsweise: Wird durch ein Unwetter das Hausdach teilweise abgedeckt, so müssen Versicherte die löchrigen Stellen provisorisch abdichten (lassen), z. B. durch Planen oder Holzplatten.

Dabei muss sich allerdings niemand selbst gefährden (etwa durch risikoreiche Klettermaßnahmen). Auf jeden Fall muss der Schaden durch eindringendes Wasser durch zumutbare Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden.

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(MS)

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