Private Krankenversicherung: Wann Bonuszahlungen die abzugsfähigen Beiträge mindern
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Erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenkasse Beiträge erstattet, mindern diese im Jahr der Erstattung Ihre steuerlich abziehbaren Krankenkassenbeiträge. Gilt das auch für Bonuszahlungen, die Sie von der privaten Krankenkasse erhalten?
Ja, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob Ihnen als Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht. In diesem Fall mindern die Boni die als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Dagegen nicht als Beitragserstattung steuerlich zu behandeln ist der gezahlte Bonus, wenn er – wie die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 65a SGB V – von Ihnen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet. Derartige Boni beeinflussen als Kostenerstattung nicht den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben. Diese Unterscheidung hat der BFH in einem Urteil nun auch für privat Krankenversicherte klargestellt.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die privat krankenversicherten Ehepartner erhalten nach dem gewählten Tarif von ihrer Versicherung eine als Bonus bezeichnete Zahlung von 30 Euro pro Monat je versicherter Person. Der Bonus ist garantiert, wird aber auf die erstattungsfähigen Krankheitskosten angerechnet. Aufgrund der vom privaten Krankenversicherer elektronisch gemeldeten Daten berücksichtigte das Finanzamt im Steuerbescheid die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung, die entsprechend zulasten des Ehepaars die absetzbaren Beiträge zur Basis-Krankenversicherung minderten.
Wie bereits die Vorinstanz hat auch der BFH diese Vorgehensweise abgesegnet. Begründung: Diese Boni stellen keine von den Versicherungsbeiträgen der Ehepartner unabhängige Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie mindern vielmehr laufend die Gegenleistung, die die Partner zu erbringen haben, um den vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Krankenversicherung die als Bonus bezeichneten monatlichen Zahlungen unabhängig davon erbringt, ob den Ehepartnern erstattungsfähiger Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht. Der mit den Bonuszahlungen einhergehende teilweise Verlust eines Erstattungsanspruchs für Gesundheitsaufwendungen berührt nicht die für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen maßgebliche Beitragsebene (BFH-Urteil vom 16.12.2020, Az. X R 31/19).
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(AI)