Krankenkasse zahlt Exoskelett für Gelähmte
Roboteranzug nennen ihn manche. Korrekt nennt sich dieses Hilfsmittel Exoskelett. Viele Querschnittsgelähmte setzen ihre Hoffnungen hierauf, denn der Anzug kann den Betroffenen selbstständiges Stehen und Gehen ermöglichen. Offen ist bislang, ob die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dieses Hilfsmittels übernehmen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen sagte hierzu am 27.2.2020 ein klares Ja.

Krankenkasse zahlt Exoskelett für Gelähmte

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Roboteranzug nennen ihn manche. Korrekt nennt sich dieses Hilfsmittel Exoskelett. Viele Querschnittsgelähmte setzen ihre Hoffnungen hierauf, denn der Anzug kann den Betroffenen selbstständiges Stehen und Gehen ermöglichen. Offen ist bislang, ob die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dieses Hilfsmittels übernehmen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen sagte hierzu am 27.2.2020 ein klares Ja.

Aufstehen, Gehen, Sich-wieder-Setzen – all das sind für die meisten Menschen ganz normale Dinge, über die sie nicht nachdenken müssen. Anders bei vielen Querschnittsgelähmten. Diese Fähigkeiten existieren nicht mehr. Das Hilfsmittel Exoskelett, über dessen Finanzierung durch die GKV beim LSG NRW gestritten wurde, stellt diese Fähigkeiten auch nicht wieder her. Kein auf dem Markt erhältliches Hilfsmittel ist derzeit in der Lage, einem Querschnittsgelähmten das verloren gegangene willensgesteuerte Bewegen seiner Beine zu ermöglichen.

Das Gericht stellte vielmehr den Behinderungsausgleich in den Vordergrund. Originalton Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: "Es geht vielmehr – universeller betrachtet – um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verloren gegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht". Genau hierzu ist ein Exoskelett in erheblichem Maße in der Lage.

Verhandelt wurde in Essen über die Klage eines nach einem Verkehrsunfall querschnittsgelähmten Mannes. Um nicht ausschließlich auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, hatte der bei seiner gesetzlichen Krankenkasse beantragt, ihn mit einem von seinem Arzt verordneten Exoskelett zu versorgen. Das – damals knapp 100.000,– € teure – Hilfsmittel könne ihm ein selbstständiges Gehen und Stehen ermöglichen.

Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag ab. Auch seine Klage vor dem Sozialgericht war erfolglos, nicht jedoch die Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, das sein Urteil letztlich anthropologisch, mit der menschlichen Grundfähigkeit zum aufrechten Gang, begründete.

Im Urteil wird die Funktionsweise des Exoskeletts folgendermaßen beschrieben: "Es wird wie eine zweite Hose angelegt und durch eine Fernbedienung gesteuert. Dabei wird das Programm 'Stehen' ein Aufstehen ermöglichen. Eine anschließende Vorwärtsneigung und ein Bewegen der Unterarmgehstützen löst das Gehen aus. Es endet erst dann, wenn die Gehstützen nicht mehr bewegt werden."

Wer in seinem Internetbrowser eingibt "Thorsten Röhrmann kann wieder gehen dank Exoskelett", findet einen kleinen Film, der verdeutlicht, wie dieses Hilfsmittel funktioniert.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Diese wird beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/20 R geführt.

(MS)

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