Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen
Eine Kunsthaarperücke tut's auch, befand der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Daraufhin verweigerte die Krankenkasse einer an Brustkrebs erkrankten gesetzlich Versicherten eine Echthaarperücke. Das Sozialgericht Mannheim befand in einer rechtskräftigen Entscheidung dagegen: Eine Perücke aus Echthaar muss schon sein. Die Krankenkasse akzeptierte diese (Einzel-)Entscheidung (Az. S 7 KR 1830/18).

Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen

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Eine Kunsthaarperücke tut's auch, befand der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Daraufhin verweigerte die Krankenkasse einer an Brustkrebs erkrankten gesetzlich Versicherten eine Echthaarperücke. Das Sozialgericht Mannheim befand in einer rechtskräftigen Entscheidung dagegen: Eine Perücke aus Echthaar muss schon sein. Die Krankenkasse akzeptierte diese (Einzel-)Entscheidung (Az. S 7 KR 1830/18).

Im verhandelten Fall hatte die Versicherte ihrer Kasse eine ärztliche Verordnung und den Kostenvoranschlag eines Perückenstudios für eine Echthaarperücke in Höhe von 1.200,– € vorgelegt und die Übernahme der ihr entstehenden Aufwendungen beantragt. Bewilligt wurden ihr jedoch lediglich 400,– € für eine Kunsthaarperücke. 

Die Betroffene beschaffte sich daraufhin die Echthaarperücke selbst und zog vor das Sozialgericht, wo sie recht bekam. Das Hilfsmittel Echthaarperücke sei – zumindest für Frauen – "erforderlich und wirtschaftlich" und sprenge zudem nicht das Maß des Notwendigen, befand das Gericht.

Im sozialen Leben behindert

Ein totaler Haarverlust stelle bei einer Frau eine Behinderung dar. Die Klägerin sei wegen ihrer krankheitsbedingten vorübergehenden Kahlköpfigkeit in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt. Die Krankheit habe bei Frauen eine entstellende Wirkung. Eine kahlköpfige Frau ziehe naturgemäß ständig alle Blicke auf sich und werde zum Objekt der Neugier. Das führe in der Regel dazu, dass sich die Betroffene aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehe und zu vereinsamen drohe.

Die Krankenkasse akzeptierte diese erstinstanzliche Entscheidung. Gut für die direkt Betroffene, aber schlecht für Versicherte in einer ähnlichen Situation, denn nun wird es zu dieser Sache keine höchstrichterliche Entscheidung geben.

Bislang kein Urteil von Bundesrichtern

Ganz ähnlich entschied schon 2019 das Landessozialgericht (LSG) Bremen-Niedersachsen. Hier ging es allerdings um den speziellen Fall, dass eine unter Schuppenflechte leidende Frau nur teilweise an Kahlköpfigkeit litt. Die Krankenkasse wollte ihr nur eine Kunsthaarperücke, die den ganzen Kopf bedeckt, finanzieren. Die Versicherte und ihr Dermatologe hielten dies aus medizinischen Gründen für verfehlt.

Die Betroffene verlangte daher ein handgeknüpftes Echthaarteil – was ihr auch vom LSG zugestanden wurde (Az. L 4 KR 50/16, rechtskräftig). Das Bundessozialgericht befasste sich 2002 bereits mit einem vergleichbaren Sachverhalt, fällte jedoch kein ganz eindeutiges Urteil. Es befand, dass eine Frau Anspruch auf einen Haarersatz habe, der den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht gleich erkennbar werden lässt.

Welche Perücke diesen Anforderungen gerecht wird, sagten die Bundesrichter nicht. Sie stellten vielmehr dem zuvor mit der Sache befassten LSG Berlin-Brandenburg die Aufgabe, zu entscheiden, "ob die von der Beklagten angebotene Perücke oder nur die von der Klägerin begehrte Perücke diesen Anforderungen genügt. Die dazu erforderlichen Beweismittel – etwa Augenscheinbeweis oder Sachverständigengutachten – bleiben dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten" (Az. B 3 KR 66/01 R). 

Versicherte sollten sich bei entsprechenden Anträgen an die Krankenkassen auf die erwähnten positiven Urteile berufen. Dass die Krankenkassen unterinstanzliche Urteile akzeptieren, zeigt, dass gute Chancen zur Durchsetzung von Echthaar-Ansprüchen bestehen.

(MS)

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