Krankengeld: Auch bei unterbrochener Krankheit
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Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht Anspruch auf Krankengeld. Das gilt sogar bei Unterbrechungen.
Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen.
Das wird arbeitsrechtlich allgemein so verstanden, dass die einzelnen Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit addiert werden – jedenfalls soweit es sich um dieselbe Krankheit handelt. Nach diesen sechs Wochen setzt die Krankengeld-Zahlung ein. Entsprechendes muss für Selbstständige gelten, befand das Bundessozialgericht (BSG) am 28.3.2019 (Az. B 3 KR 15/17 R).
Verhandelt wurde vor dem BSG über die Revision einer Betriebskrankenkasse – der BKK VerbundPlus – gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Das LSG hatte die Kasse zur Zahlung von Krankengeld nach (aufsummierten) 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit verurteilt.
Es ging um einen hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Bäckermeister, der in der BKK freiwillig versichert war und eine Wahlerklärung abgegeben hatte, dass seine Versicherung Krankengeld-Ansprüche erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (AU) umfassen solle.
2014 reichte der Bäckermeister AU-Bescheinigungen mit diagnostizierten Lungenbeschwerden für mehrere Zeiträume ein. Bereits im August war mit 51 angesammelten Krankheitstagen die Sechs-Wochen-Grenze bereits deutlich überschritten. Es folgten noch 22 Tage ab Ende August und 54 Tage ab dem 10.11.2014.
Die Krankenkasse war erst nach dem Ende von sechs Wochen in der letzten Krankheitsperiode bereit, Krankengeld zu zahlen. Sie erlitt mit dieser Rechtsauffassung nun auch vor dem BSG eine Niederlage.
Bei freiwillig versicherten Selbstständigen wie dem Kläger, bei denen entsprechend ihrer Wahlerklärung der Anspruch auf Krankengeld erst von der siebten Woche der AU an entsteht, setze der Anspruch jedenfalls dann keine zuvor bestehende ununterbrochene 6-wöchige AU-Dauer voraus, wenn die einzelnen AU-Zeiten auf derselben Krankheit beruhen, befand das BSG. Das ergebe sich aus Wortlaut, Regelungssystematik, Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der entsprechenden SGB-II-Regelungen.
Wer sein Krankengeld vor dem 43. Kalendertag bzw. – als gut verdienender Selbstständiger – ein höheres Krankengeld (mehr als den 2020 geltenden normalen kalendertäglichen Maximalbetrag von 109,38 €) erhalten möchte, kann hierzu bei seiner Krankenkasse einen Wahltarif Krankengeld abschließen. Dabei kann zum Beispiel die Krankengeldzahlung ab der dritten oder vierten Woche der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Grundsätzlich gilt: Je früher die Versicherung zahlt und je höher das vereinbarte Krankengeld, desto höher der Beitrag. Mit der Entscheidung für einen Wahltarif gehen Versicherte eine höhere Bindung an ihrer Krankenkasse ein. Versicherte sind drei Jahre lang an den Wahltarif und die Krankenkasse gebunden. Vorher ist ein Kassenwechsel auch dann nicht möglich, wenn die Kasse ihren Zusatzbeitrag anhebt. Wer sich für einen Wahltarif Krankengeld entscheidet, sollte sich daher vorab genau über die höchst unterschiedlichen Angebote der Kassen informieren.
(MS)