Kein Pflege-Pauschbetrag bei Hilfe nur während Besuchen
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Wer als Privatperson einen ständig hilflosen Menschen pflegt, kann in der Steuererklärung den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.
Das sind die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG:
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Pflege eines Angehörigen oder eine nahestehende Person.
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Die gepflegte Person ist hilflos.
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Die pflegebedürftige Person wird persönlich gepflegt.
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Die Pflegeperson erhält für die Pflege keine Bezahlung.
Mindestpflegedauer beim Pflege-Pauschbetrag
Für den Umfang der Pflege gilt: Ein Pflegender kann einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung mindestens 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes beträgt. Das hat das Sächsische Finanzgericht bestätigt (FG Sachsen, Urteil vom 24.1.2024, Az. 2 K 936/23).
Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung geholfen. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen.
In der Steuererklärung für das Jahr 2022 hatte er einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend gemacht. Dieser wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Das FG Sachsen gab dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 600 Euro in Pflegegrad 2, 1.100 Euro in Pflegegrad 3 und 1.800 Euro in Pflegegrad 4 und 5 im Kalenderjahr.
Beteiligen sich an der Pflege mehrere Pflegepersonen, dann müssen diese den Pflege-Pauschbetrag aufteilen. Die Aufteilung erfolgt nach Köpfen. Eine Aufteilung nach dem zeitlichen Pflegeanteil der an der Pflege beteiligten Personen ist nicht möglich.
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(MB)